G 12/9/34). Der Gemeinderat wies hierauf mit Beschluss vom 8. September 2016 die Einsprache gegen den Baulinienplan, gegen das Strassenprojekt, gegen die Zulässigkeit der Enteignung und gegen den Teilstrassenplan im Sinn der Erwägungen ab und eröffnete den Entscheid zusammen mit der wasserbaurechtlichen Sondernutzungsbewilligung und gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom 25. Juli 2016 für die Strassendurchlässe sowie der fischereirechtlichen Bewilligung vom 3. August 2016 als Gesamtentscheid (act. G 12/9/36). Den gegen diesen Gesamtentscheid am 5. Oktober 2016 erhobenen Rekurs (act. G 12/1, 12/5)