Ein Strassenausbau, welcher auf einer Seite stellenweise direkt an den Bach reiche, sei nicht zulässig. Damit würden gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 grundsätzlich die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte