RPG vorgebe. Die Problematik der Ungleichbehandlung zonenkonformer und zonenwidriger Bauten sei vielmehr durch den Gesetzund Verordnungsgeber selber zu klären. Im Weiteren kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, der ausgeschiedene Gewässerraum erfülle die Voraussetzungen einer definitiven Ausscheidung des Gewässerraums im Sinn von Art. 41a der geänderten GSchV vom 4. Mai 2011 insofern nicht, als der Gewässerraum im Baulinienplan an vielen Stellen auf der einen Seite des Gewässers sehr gering sei und in einem Abschnitt auf 0 Meter reduziert werde. Ein Strassenausbau, welcher auf einer Seite stellenweise direkt an den Bach reiche, sei nicht zulässig.