RPG ausserhalb der Bauzone infolge gegebener Zonenkonformität oder Standortgebundenheit erstellt worden seien. Die erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG komme dementsprechend auf das vorliegende Strassenprojekt nicht zur Anwendung und könne folglich auch nicht für eine (extensive) Interpretation von Art. 41c Abs. 2 GSchV herangezogen werden. Auch nach Auffassung der einschlägigen Lehre gehe es zu weit, dem Art. 41c Abs. 2 GSchV über den Weg der Auslegung für zonenkonforme Vorhaben den gleichen Anwendungsbereich zuzuerkennen, wie ihn Art. 24c RPG vorgebe.