{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\nIm Weiteren äussern sich die Akten und der angefochtene Entscheid nicht zur Frage,\nob bzw. inwieweit es sich beim streitigen Strassenprojekt um eine neue Anlage im Sinn\nvon Art. 41c Abs. 1 GSchV handelt (vgl. dazu Arbeitshilfe BAFU Modul 3.4 Ziff. 3).\nSodann fehlt es an einer umfassenden Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 3\nAbs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; RPV) mit Einbezug der\nVorgaben von Art. 36a GSchG (vgl. dazu auch Arbeitshilfe BAFU, Modul 3.4, S. 4). Die\nkantonalen Amtsstellen äusserten sich lediglich zu den Durchlässen (Amt für Wasser\nund Energie), dem Hochwasserschutz und dem Lebensraum für Fische (ANJF);\nAussagen zur Gewässerfauna und -flora sowie zum Bestand und zum Unterhalt der\nUferbestockung fehlen (vgl. dazu Arbeitshilfe AREG, Ziff. 3.4 S. 17 f.). Das AREG nahm\nweder in der Vorprüfung (act. G 12/9/30) noch in der Genehmigungsverfügung (act. G\n34) zum Gewässerraum Stellung. Die Beschwerdegegnerin hat sich zwar mit den\nFunktionen des Gewässerraums bezüglich Hochwasserschutz und der späteren\nRenaturierung befasst, jedoch zum Aspekt des Stoffeintrags (vgl. dazu Bericht des\nAmtes für Wasser und Energie vom Juli 2019, Belastung von St. Galler Bächen mit\nSpurenstoffen, act. G 39/30) über die asphaltierte, stellenweise bis an das Gewässer\nreichende Strasse nicht Stellung genommen. Wenn einerseits festgehalten wird, die\nasymmetrische Festlegung des Gewässerraums erlaube eine spätere Renaturierung\n(vgl. act. G 2 E. 3.4.2, G 12/9 S. 2, G 12/13 S. 2) und anderseits vermerkt wird, das\nGewässer sei als wenig beeinträchtigt beurteilt worden und habe daher keiner\nRenaturierung bedurft (vgl. act. G 36 S. 3), so bedeutet dies im Ergebnis vorderhand\nden Verzicht auf eine Renaturierung und Beibehaltung der bestehenden Situation mit\nteilweise fehlendem Abstand der Strasse zum Gewässer. Letzteres lässt sich indes\nnicht mit Hinweis auf Praktikabilitäts- und Kostengründe allein rechtfertigen. Der\nAugenschein vom 26. September 2019 machte vielmehr die Notwendigkeit der\nabschnittweisen Prüfung einer Verlegung der Strasse vom Gewässer weg vorab in den\nBereichen A bis C deutlich (act. G 36). Der angefochtene Entscheid kann auch mit Blick\nauf diese Gegebenheiten nicht bestätigt werden.\n\n4.\n\n4.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des\nRekursentscheids vom 10. Oktober 2018 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.\nDamit sind auch der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2016 und\ndie mit ihm eröffneten kantonalen Bewilligungen sowie der Baulinienplan F.__-bächli\nund das Strassenprojekt Ausbau und Sanierung D.__-Strasse aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2.\nDem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 5'000 (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12); auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95\nAbs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern ist der Kostenvorschuss von CHF 4'000\nzurückzuerstatten. Für das Rekursverfahren erfolgt die Kostenverlegung analog, indem\ndie amtlichen Kosten von CHF 3'500 der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und\nauf die Erhebung verzichtet wird; den Beschwerdeführern ist der für jenes Verfahren\ngeleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten.\n\n4.3.\nVorinstanz und Beschwerdegegnerin haben - sowohl vom Grundsatz als auch vom\nVerfahrensausgang her - keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98\nAbs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829); sie stellten\nauch keinen entsprechenden Antrag. Hingegen haben die Beschwerdeführer Anspruch\nauf Entschädigung für das Beschwerde- und für das Rekursverfahren. Das\nVerwaltungsgericht spricht praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen\ngemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO).\nDie Kostennote vom 21. Oktober 2019 (act. G 40) mit einem in Rechnung gestellten\nHonorar für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 14'000\nzuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer ist dabei lediglich zu berücksichtigen (vgl.\nstatt vieler GVP 2015 Nr. 68). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter\nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der obsiegenden\nBeschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 10‘000\nzuzüglich 4% pauschale Barauslagen (= CHF 400) sowie Fahrtspesen von CHF 133.95\n(Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und Art. 28bis HonO) und der beantragten\nMehrwertsteuer von 7.7 % (Art. 29 HonO) angemessen.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 10. Oktober 2018\ngutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000 gehen zulasten der\nBeschwerdegegnerin; auf die Erhebung wird verzichtet. Den Beschwerdeführern wird\nder Kostenvorschuss von CHF 4'000 zurückerstattet.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'500 werden ebenfalls der\nBeschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Den\nBeschwerdeführern ist der für jenes Verfahren geleistete Kostenvorschuss von\nCHF 1'000 zurückzuerstatten.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren mit CHF 10'000, zuzüglich Barauslagen von insgesamt\nCHF 533.95 und 7.7 % Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21\n"}