{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\n3.4.1.\nHinsichtlich der Festlegung des Gewässerraums blieb die Feststellung des\nVerwaltungsgerichts in VerwGE B 2013/153, wonach der Gewässerabstandsbereich\nbei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.5 ha gemäss Abs. 2\nlit. c der Übergangsbestimmung entlang des I.__-Weihers mit einer Wasserfläche von\nlediglich rund 1800 m2 nicht zur Anwendung komme (VerwGE B 2013/153 a.a.O. E. 5.2\nmit Hinweis auf den Situationsplan vom 31. März 2010, act. 12/9/1/1.2), unbestritten.\nWenn und soweit von einem Fliessgewässer auszugehen ist - in der Stellungnahme des\nTBA vom 15. Februar 2017 (act. G 12/14) wird ein solches (lediglich) für den E.__-Bach\nbergseitig des Durchlasses verneint -, ist in Fällen, in denen wie vorliegend ein\nSondernutzungsplan im übergangsrechtlichen Gewässerabstand bauliche\nMassnahmen zulässt, gleichzeitig mit dem Erlass des Sondernutzungsplans der\ndefinitive Gewässerraum nach GSchV auszuscheiden (vgl. vorstehende E. 2.1 m.H. auf\nArbeitshilfe AREG Ziff. 6.2). Dadurch wird belegt, dass das Vorhaben den\nGewässerraum nicht berührt. Der vorliegend ausgeschiedene Gewässerraum erfüllt die\nVoraussetzungen einer definitiven Ausscheidung des Gewässerraums im Sinn von Art.\n41a der geänderten GSchV vom 4. Mai 2011 (vgl. vorstehende E. 2.1) insofern nicht, als\n- wie die Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen (act. G 8 S. 8 f.) - der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGewässerraum im Baulinienplan an vielen Stellen auf der einen Seite des Gewässers\nsehr gering ist und in einem Abschnitt auf 0 Meter reduziert wird. Die Arbeitshilfe AREG\n(Ziff. 3.4. S. 18) sieht diesbezüglich eine Minimalbreite des Streifens ab\nBöschungsoberkante von 2 m zur Sicherung einer standortgerechten Ufervegetation\nvor. Je kleiner das Gewässer, desto wichtiger ist dieser Streifen. Im Übrigen war bereits\nim Bericht des AREG vom 23. September 2015 betreffend Vorprüfung Festlegung\nGewässerraum F.__-bächli auf die Notwendigkeit eines \"Respektabstandes\" der\nBaulinie zur Oberkante der Bachböschung \"von etwa 1.50 m\" hingewiesen worden\n(act. G 12/9/30 S. 3). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 41c\nAbs. 1 lit. b GSchV, wonach selbst für die Bewilligung von landwirtschaftlichen Spurund Kieswegen ein Abstand von mindestens 3 Metern von der Uferlinie des Gewässers\nverlangt wird. Unter diesen Umständen erscheint ein Strassenausbau, welcher auf\neiner Seite stellenweise direkt an den F.__-Bach reicht, nicht zulässig. Damit gelten\ngemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011\ngrundsätzlich die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang\nvon Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die\nBreite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis\n12 m Breite. Hierbei ist gemäss den Juristischen Mitteilungen des Baudepartements\n2015/II Nr. 1 für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite ein\nKorrekturfaktor anzuwenden, wenn die Ufer eines Fliessgewässers - wie dies beim\nF.__-Bach an vielen Stellen der Fall ist - verbaut sind.\n\n3.4.2.\nDie D.__-Strasse liegt damit - mangels korrekter, Art. 41a GSchV entsprechender\ndefinitiver Ausscheidung des Gewässerraums - im Gewässerraum des F.__-Bachs. Sie\nunterliegt entsprechend dem Bestandesschutz von Art. 41c Abs. 2 GSchV. Ein Ausbau\nder Strasse - von einem solchen ist vorliegend allseits unbestritten auszugehen - ist\nindessen mangels sachgemässer Anwendbarkeit von Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV\nbei der Interpretation von Art. 41c Abs. 2 GSchV (vorstehende E. 3.3) nicht möglich. Es\ngilt lediglich der Mindestbestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV. Wie das\nVerwaltungsgericht bereits in VerwGE B 2013/153 festgestellt hat, geht der geplante\nAusbau der D.__-Strasse über diesen bundesrechtlichen Mindestbestandesschutz\nhinaus (VerwGE B 2013/153 E. 5.1 und 5.2; vgl. vorangehende E. 2.2 erster Absatz).\nDamit lässt sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das\nStrassenprojekt als rechtmässig bestätigte, bereits aus diesem Grund nicht aufrecht\nerhalten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}