{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\n3.2.\nIn VerwGE B 2013/153 wurde betreffend die Deponie G.__ die Schlussfolgerung\nfestgehalten, es stehe nicht fest und sei nicht absehbar, wann, von wem und wie die\nErschliessung dieser Deponie in den nachfolgenden Planungs- und\nBaubewilligungsverfahren rechtsverbindlich umgesetzt werde (VerwGE B 2013/153\na.a.O. E. 8). Die Vorinstanz verwies auf diese Feststellungen im angefochtenen\nEntscheid (act. G 2 E. 2.2 und 2.4). Die Beschwerdegegnerin weist im vorliegenden\nVerfahren zusätzlich darauf hin, dass die Standortgemeinde der Deponie sich gegen\neine Weiterführung derselben ausgesprochen und die kantonale Fachstelle dem Planer\nempfohlen habe, auf eine Weiterführung zu verzichten (act. G 14, 15/1). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer bestätigen indessen ihren bisher eingenommenen Standpunkt (act.\nG 8 S. 2-4) und weisen auf bestehende konkrete Ausbaupläne des Deponiestandorts\nhin. In den von ihnen eingereichten Unterlagen kommen auch die durch einen\nDeponieausbau bedingten Verkehrsströme zur Sprache (vgl. act. G 22 mit Hinweis auf\nact. G 23/22-29). Gemäss Protokollauszug der Sitzung vom 13. August 2018 hat sich\ndie Beschwerdegegnerin gegen das Deponieprojekt G.__ ausgesprochen (act. G\n23/28). Die Frage, in welcher Weise sich der Deponiestandort künftig entwickeln wird,\nlässt sich somit aktuell nicht beantworten. Unabhängig davon, wie die Antwort auf die\nerwähnte Frage lauten wird, bleibt indessen vorliegend in erster Linie zu prüfen, ob der\nprojektierte Strassenausbau bei den aktuell gegebenen Verhältnissen als solcher\nüberhaupt in Betracht kommt.\n\n3.3.\nWie dargelegt (vorstehende E. 2.1) folgt nach der Rechtsprechung der\nBestandesschutz im Gewässerraum ausserhalb der Bauzone der Bestimmung von Art.\n24c RPG. Soweit Art. 24c RPG anwendbar ist, kommt Art. 41c Abs. 2 GSchV keine\neigenständige Bedeutung zu. Anders verhält es sich, wenn Art. 24c RPG nicht zum Zug\nkommt, weil bestehende zonenkonforme Bauten im Gewässerraum zu beurteilen sind.\nDie Frage, ob in diesem Fall Art. 41c Abs. 2 GSchV der gleiche Anwendungsbereich\nzuzuerkennen ist wie Art. 24c RPG, liess das Bundesgericht bislang offen (BGer\n1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.1.3, ebenso BGer 1C_473/2015 vom 22. März\n2016 E. 4.1). Vorliegend ist die im angefochtenen Entscheid (act. G 2 S. 11) - wenn\nauch ohne Begründung - und in der Arbeitshilfe Gewässerraum des Bundesamtes für\nUmwelt [BAFU] vom Juni 2019, Modul 3.4 Ziff. 2, bejahte Frage zu klären, ob eine\nBewilligung des geplanten Strassenausbaus aufgrund einer Auslegung von Art. 41c\nAbs. 2 GSchV im Sinn von Art. 24c RPG möglich ist. Hier fällt vorab in Betracht, dass\nder Anwendungsbereich von Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen beschränkt ist, die\nnicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder\nPlänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV; vgl. BGE 127 II 209 E. 2c). Keine\nAnwendung findet Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen, die gestützt auf das RPG\nausserhalb der Bauzone infolge gegebener Zonenkonformität oder\nStandortgebundenheit erstellt worden sind (vgl. Waldmann/Hänni,\nRaumplanungsgesetz, 2006, Rz. 4 zu Art. 24c RPG, und Christoph Fritsche, in: Hettich/\nJansen/Norer Hrsg., Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum\nWasserbaugesetz, 2016, S. 660 Rz. 138). Die D.__-Strasse ist - als Gemeindestrasse 2.\nKlasse - nicht zonenwidrig bzw. kann nicht im Sinn von Art. 24c RPG nachträglich\nzonenwidrig geworden sein. Der Strassenbau beruht auf Sondernutzungsplänen,\nwelche als solche die jeweilige Zone überlagern. Der Bau von Strassen ausserhalb\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBauzonen bedarf keiner Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 ff. RPG. Die im\nPlanverfahren nach Art. 39 f. StrG erstellten Nutzungspläne sind nicht von den in Art.\n24 RPG genannten Voraussetzungen abhängig (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, Rz. 434). Die erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 24c\nRPG kommt dementsprechend auf das vorliegende Strassenprojekt nicht zur\nAnwendung und kann folglich auch nicht für eine (extensive) Interpretation von Art. 41c\nAbs. 2 GSchV herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als sich auch die weiteren\nKriterien gemäss Art. 24c RPG und Art. 42 RPV (Wahrung der \"Identität\" der Anlage,\nmaximale Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der Gesamtfläche\num 30 % bzw. 100 m2) nicht in sinnvoller Weise (sachgemäss) auf Strassen übertragen\nliessen. Auch nach Auffassung der einschlägigen Lehre geht es zu weit, dem Art. 41c\nAbs. 2 GSchV über den Weg der Auslegung für zonenkonforme Vorhaben den gleichen\nAnwendungsbereich zuzuerkennen, wie ihn Art. 24c RPG vorgibt. Die Problematik der\nUngleichbehandlung zonenkonformer und zonenwidriger Bauten sei vielmehr durch\nden Gesetz- und Verordnungsgeber selber zu klären (Jeanette Kehrli, Bauen im\nGewässerraum und Uferstreifen, URP 2015 S. 681 ff.). Das Verwaltungsgericht\nschliesst sich der letztgenannten Auffassung an.\n\n3.4.\n\n"}