{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\nDen Beschwerdeführern gehörten im betroffenen Gebiet drei grössere Grundstücke\n(Parzelle Nr. 002, Parzelle Nr. 003 mit Wohnhaus und Swimmingpool und Parzelle Nr.\n001) in der Landwirtschaftszone. Vom Strassenprojekt sei einzig das unterhalb der\nStrasse gelegene, 8'333 m2 grosse Grundstück Nr. 001 auf einer Länge von 150 m\nbetroffen. Für den Strassenausbau sei ein zusätzlicher Streifen von ungefähr 1 m nötig.\nVom Grundstück Nr. 001 würden 115 m2 benötigt, was 1.5 % von dessen\nGesamtfläche ausmache. Hierfür würden die Beschwerdeführer vollumfänglich\nentschädigt. Inwiefern der Streifen von 1 m für die Bewirtschaftung des Grundstücks\nwesentlich sein solle, würden die Beschwerdeführer nicht weiter begründen und sei\nauch sonst nicht erkennbar. Damit stehe fest, dass den öffentlichen Interessen für die\nLandabtretung keine überwiegenden privaten Interessen der Beschwerdeführer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegenüberstehen würden, womit sich der Landerwerb als gesetzeskonform, im\nöffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig erweise (act. G 2 S. 12 f.).\n\n2.5.\nDie Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, der Strassenausbau als solcher\nführe entgegen den verwaltungsgerichtlichen (B 2013/153) und vorinstanzlichen\nAusführungen nicht zu einer Verminderung der Hochwassergefahr. Vielmehr würden\neinzig im Zusammenhang mit dem Strassenausbau auch Massnahmen zugunsten der\nHochwassersicherheit verwirklicht, welche sich auch ohne die übermässige\nStrassenverbreiterung umsetzen liessen. Ein öffentliches Interesse am Strassenausbau\nim vorgesehenen Ausmass sei nicht gegeben. Im Weiteren sei ein Kreuzen von zwei\nFahrzeugen auch mit dem Ausbau weiterhin ausgeschlossen. Gegen eine blosse\nSanierung, welche den schwereren landwirtschaftlichen Fahrzeugen Rechnung trage,\nwürden sich die Beschwerdeführer nicht wehren. Die Vorinstanz setze sich über das\nProblem der Deponie G.__ hinweg. Der Deponiestandort werde nach wie vor im\nkantonalen Richtplan geführt. Zudem weise der Kanton St. Gallen auf seiner Website\nauf den bestehenden Deponie-Notstand hin (act. G 9/17). Die Vorinstanz habe den\nPlanungsstand für die Deponie trotzdem nicht abgeklärt. Werde die Deponie realisiert,\nmüsse ein ganz anderer Strassenausbau umgesetzt werden. Dies habe die Vorinstanz\nbei der Interessenabwägung ausser Acht gelassen. Völlig unklar bleibe, wie die\nBeschwerdegegnerin die gesetzlich geforderte Anhörung durchgeführt habe. Im\nWeiteren sei es unzulässig, dass auf weiten Strecken entlang des Baulinienplans F.__-\nbächli der Gewässerraum auf der einen Seite auf null Meter reduziert werde. Beim F.__-\nBach handle es sich um ein kleines Gewässer im Sinn der\nGewässerschutzgesetzgebung. Somit müsse der Gewässerraum auf beiden Seiten\ngrundsätzlich gleich breit sein. Die vorgesehene Ausscheidung, mit welcher stoffliche\nEinträge direkt von der Strasse drohen würden, lasse sich nicht rechtfertigen mit dem\nArgument, insgesamt verbleibe genügend Platz für eine Revitalisierung des Gewässers.\nDie Gewässerraumausscheidung werde für Jahrzehnte unverändert bleiben. Ob und\nwann der F.__-Bach tatsächlich revitalisiert werde, sei völlig offen. Sodann sei\nvorliegend eine Erweiterung gestützt auf Art. 24c RPG nicht zulässig. Vielmehr komme\neinzig Art. 41c Abs. 2 GSchV zur Anwendung. Weiter werde bestritten, dass die\nVorinstanz eine umfassende Interessenabwägung (Art. 3 Abs. 1 RPV) vorgenommen\nhabe. Einseitig würden nur Umstände berücksichtigt, die den Strassenbau\nbegünstigten. Keine Aussage finde sich zu den in der Arbeitshilfe AREG genannten\nFaktoren insbesondere bezüglich Gewässerfauna und -flora. Nicht dargelegt werde von\nder Vorinstanz auch, ob das Vorhaben Art. 41a Abs. 4 lit. b GSchV entspreche. Im\nWeiteren habe sich der Vertreter des AWE zwar ausführlich zum geplanten Durchlass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeim E.__-bach geäussert, zum entscheidenden Problem, nämlich zum Baulinienplan\n\"F.__-bächli\" sowie dem Strassenprojekt habe er praktisch nicht Stellung genommen\n(act. G 8, G 38).\n\n3.\n\n3.1.\nHinsichtlich der von den Beschwerdeführern weiterhin gerügten fehlenden vorgängigen\nAnhörung (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 2 GSchG i.V.m. Art. 41a f. GSchV) zur\nGewässerraumfestlegung steht nicht in Frage, dass sie ihre Meinung im Rahmen des\nStrassenprojekts und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens darlegen konnten und\ndamit die Anhörung im Ergebnis gewährt wurde. Soweit überhaupt von einem\nVerfahrensmangel auszugehen war, erachtete die Vorinstanz diesen im angefochtenen\nEntscheid sinngemäss zu Recht als geheilt. Hinzu kommt, dass vom Projekt betroffene\nLandwirte gegenüber der Beschwerdegegnerin im Nachhinein explizit bestätigten, dass\nsie vor der Auflage des Baulinienplans F.__-bächli vom Gemeindepräsidenten\npersönlich orientiert worden seien (act. G 15/2-4). Sodann wurde das Bestehen eines\nöffentlichen Interesses am streitigen Strassenausbau im Entscheid B 2013/153 (E. 5.3)\nbegründet (vgl. vorstehende E. 2.2 zweiter Absatz). Aus dem von den\nBeschwerdeführern - an sich zutreffend - angeführten Umstand, dass der\nStrassenausbau als solcher nicht zu mehr Hochwasserschutz führt, lässt sich keine\nveränderte Wertung für das Bestehen des öffentlichen Interesses ableiten. Zum\nweiteren Einwand, wonach ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen auch mit dem Ausbau\nweiterhin ausgeschlossen bleibe (act. G 8 S. 3), ist festzuhalten, dass mit dem Ausbau\nauf eine Breite von 3 m samt beidseitigem Bankett von je 20 cm im Wesentlichen die\nBefahrbarkeit mit heute üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen gewährleistet werden\nsoll und nicht angestrebt ist, das Kreuzen von Fahrzeugen zu ermöglichen, zumal die\nD.__-Strasse ein abgelegenes und sehr dünn besiedeltes Gebiet erschliesst.\n\n"}