{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerneut die Notwendigkeit eines Ausbaus der Strasse auf eine Breite von 3 m samt\nbeidseitigem Bankett von je 20 cm gezeigt. Die D.__-Strasse erschliesse ein\nabgelegenes und sehr dünn besiedeltes Gebiet, weshalb sich eine neue\nStreckenführung bzw. Begradigung nicht aufdränge. Allfällige\nGeschwindigkeitsbeschränkungen lägen im Aufgabenbereich der Verkehrspolizei. Im\nWeiteren mache eine fehlende vorgängige Anhörung (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 2 GSchG\ni.V.m. Art. 41a f. GSchV) die Gewässerraumfestlegung nicht nichtig, sondern allenfalls\nanfechtbar, wobei den Anspruch auf Anhörung nur durchsetzen könne, wer\nrechtsmittelberechtigt sei. Vom Baulinienplan seien bloss einige Bachanstösser\n(Landwirte) betroffen. Diese würden, von einer gewissen Einschränkung bei der\nBewirtschaftung abgesehen, durch die Ausscheidung des Gewässerraums keinen\nNachteil erleiden. Die Beschwerdeführer hätten ihre Meinung im Rahmen des\nStrassenprojekts und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bereits ausführlich\ndargetan. Damit sei der Anforderung an eine vorgängige Anhörung Genüge getan (act.\nG 2 S. 7-9).\n\nDer Gewässerraum sei vorliegend den topographischen Verhältnissen entsprechend\nund mit Blick auf die bestehende und auszubauende Strassenlinie grösstenteils\nungleich auf die strassenabgewandte Seite des Bachs gelegt worden, wo es genügend\nPlatz für einen späteren allfälligen Bachausbau habe. Das ANJF habe vor Ort bestätigt,\ndass mit der ungleichmässigen Ausscheidung des Gewässerraums genügend Platz für\neine sinnvolle Revitalisierung sichergestellt werde. Die asymmetrische Festlegung sei\nsomit sachlich begründet, und auch der Hochwasserschutz und technische Zugang\nzum Gewässer seien gewährleistet, zumal dieser direkt von der D.__-Strasse aus\nerfolgen könne. Nachdem für die vorbestandene D.__-Strasse nicht nur die\nBestandes-, sondern auch die Erweiterungsgarantie gelte, hätten nicht bloss die\nquerenden, sondern auch strassenbegleitenden Gewässerabschnitte in den\nGewässerraum einbezogen werden können (Arbeitshilfe AREG, Ziff. 4.10.7). Konkret\nhabe die ungleich vorgenommene Ausscheidung des Gewässerraums entlang des\nF.__-Bachs somit auch einen ökologischen Vorteil, da der Bach auf der Strassenseite\nvor Dünger und Pflanzenschutzmitteln besser geschützt werde als wenn der\nGewässerraum symmetrisch über die auszubauende D.__-Strasse gelegt worden wäre.\nDie Gerinnesohlenbreite lasse sich dem Geoportal (www.geoportal.ch) entnehmen.\nDaraus gehe zudem hervor, an welcher Stelle der Bach verbaut bzw. wie stark er\nkanalisiert sei. Aus den Aufnahmen zeige sich, dass die natürliche Sohlenbreite selbst\nbei einem Korrekturfaktor 2 unter 2 m liege. Gemäss Bestätigung des Vertreters der\nAbteilung Wasserbau am Augenschein sei sodann die korrigierte mittlere Sohlenbreite\ndes F.__-Bachs überall kleiner als 2 m. Folglich spreche nichts dagegen, mit dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaulinienplan eine minimale Gewässerraumbreite von 11 m auszuscheiden (Art. 41a\nAbs. 2 lit. a GSchG; Arbeitshilfe AREG, Ziff. 3.2.1). Die Ausscheidung des\nGewässerraums für den F.__-Bach erfolge talseitig zweck- und rechtmässig ab dem\nEinlaufwerk am Schulweg in die Eindolung bzw. bergseitig bis zum Austritt des\nHauptasts des Baches aus dem Wald, zumal bei eingedolten Gewässern und im Wald\ngrundsätzlich kein Gewässerraum ausgeschieden werden müsse (Art. 41a Abs. 5\nGSchV; Arbeitshilfe AREG Ziff. 4.10.8 und 4.10.6). Aus dem gleichen Grund sei auch für\ndas teilweise mit Grabplatten eingedolte Gewässer auf Höhe des I.__-Weihers nicht\nzwingend ein Gewässerraum auszuscheiden. Wie vom Vertreter des Amtes für Wasser\nund Energie (AWE) vor Ort aufgezeigt, handle es sich dabei um gesammeltes\nMeteorwasser, das mit künstlichen Querleitungen entlang des Hangs in einem Kanal\ngesammelt werde. Dementsprechend sei entlang der Strasse in keiner historischen\nKarte ein Bachlauf vermerkt. Ohne konkretes Projekt und ohne stichhaltige Gründe des\nHochwasserschutzes sei offen, wo der Gewässerverlauf bei einer allfälligen künftigen\nAusdolung verlaufen solle. Die D.__-Strasse könnte auch in den Gewässerraum\neinbezogen werden (Arbeitshilfe AREG, Ziff. 4.10.7). Wie vom Vertreter des AWE vor\nOrt bestätigt, werde die Stabilität des Weiherdamms von der geringfügigen\nVerbreiterung der D.__-Strasse nicht beeinträchtigt. Somit stehe fest, dass der\nBaulinienplan rechtmässig sei und der Strassenausbau den übergangsrechtlichen\nGewässerabstand nicht verletze. Auch sonst seien keine gegen den Strassenausbau\nsprechenden öffentlichen Interessen ersichtlich. Es liege im Planermessen der\nBehörde, die Strasse lediglich auszubauen und nicht weiter weg vom Bach neu zu\nerstellen, was mit einer Verzögerung um weitere Jahre (Landerwerb) und mit\nunverhältnismässigen Kosten verbunden wäre. Somit bleibe es bei den bisherigen\nBachquerungen, für deren Ersatz die kantonalen Behörden eine Ausnahmebewilligung\n(Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG) erteilt hätten (act. G 2 S. 9-12).\n\n"}