{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe und die bestehende D.__-Strasse nicht in einem dicht überbauten Gebiet im\nSinne von Art. 41c Abs. 1 zweiter Satz GSchV liege. Ferner sei unbestritten, dass die\nD.__-Strasse vor und nach dem geplanten Ausbau entlang des E.__- und F.__-Baches\nden übergangsrechtlichen Gewässerabstand gemäss GSchV auf mehreren\nStreckenabschnitten verletze, was sich aus den Situationsplänen vom 31. März 2010\nergebe (VerwGE B 2013/153 a.a.O. E. 5.2 mit Hinweis auf act. G 12/9/1/1.1 und 1.2).\n\nZur Frage, ob der Ausbau die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 erster Satz GSchV\nerfülle, führte das Verwaltungsgericht aus, Anlagen würden dann als im Sinne von Art.\n41c Abs. 1 erster Satz GSchV standortgebunden betrachtet, wenn sie aufgrund ihres\nBestimmungszweckes oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb\ndes Gewässerraums angelegt werden könnten (beispielsweise Fuss- und Wanderwege,\nFlusskraftwerke oder Brücken). Sofern aufgrund solcher standörtlicher Verhältnisse\nunverzichtbar an diesem Ort notwendig, seien im Gewässerraum z.B. Fahrwege mit\nbefestigter Oberfläche zulässig. Standortgebundene Anlagen seien sodann nach Art.\n41c Abs. 1 erster Satz GSchV nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse lägen.\nDer Ausbau der als Gemeindestrasse zweiter Klasse gewidmeten D.__-Strasse liege im\nöffentlichen Interesse. Insbesondere sprächen das Erneuerungsinteresse an der\noffenkundig veralteten Anlage, das Interesse an der Erhöhung der Verkehrssicherheit\nfür schwächere Verkehrsteilnehmer sowie land- und forstwirtschaftliche Interessen für\nden Ausbau. überdies diene der strittige Strassenausbau dem Erhalt des Wanderweges\nund damit der Erholung der Bevölkerung. Der Bau der geplanten\nEntwässerungsanlagen, namentlich die zusätzlichen Sickerleitungen, Kontroll- und\nEinlaufschächte sowie die auf Strecken mit oberflächlich abfliessendem Hangwasser\nbergseitig der Strasse auszubildende Belagschale, führe trotz der geplanten\nVergrösserung der versiegelten Strassenfläche zu einer Verminderung der\nHochwassergefahr. Die Standortgebundenheit setze voraus, dass die D.__-Strasse\naufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse\nanlässlich des geplanten Ausbaus nicht durchgehend ausserhalb des\nübergangsrechtlichen Gewässerabstandsbereichs angelegt werden könne. Da die\nKlärung dieser Frage die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse voraussetze, sei es Sache\nder Beschwerdegegnerin, darüber erstinstanzlich zu entscheiden. Dies führe zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die\nBeschwerdegegnerin (B 2013/153 a.a.O. E. 5.3).\n\n2.3.\nDas TBA legte in der Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (Teil der koordinierten\nStellungnahme des AREG vom 24. März 2017) dar, gemäss den Projektunterlagen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeschränke sich die Länge des neuen Durchlasses am E.__-bach auf das bautechnisch\nNotwendige. Es sei ein Auslaufbauwerk aus Bruchsteinen mit Kolkschutz zur\nEnergievernichtung vorgesehen. Der Durchlass werde also keine schädlichen\nAuswirkungen auf das talseitige Bachgerinne haben. Der Beginn des Bachgerinnes\n(öffentliches Gewässer) befinde sich am nördlichen Strassenrand der D.__-Strasse. Es\nseien keine Hinweise (u.a. Geoportal, historische Karten und Luftbilder) auf ein ehemals\noffenes, natürliches Fliessgewässer bergseits des Durchlasses am E.__-bach im\nBereich der D.__-Strasse vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass bergseits des\nDurchlasses lediglich Meteorwasserleitungen (Drainageleitungen und künstlich\ngeschaffene Entwässerungsgräben) existierten. Der Durchlass am E.__-bach diene als\nVerkehrsübergang. Die Ausnahmebewilligung (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG) habe\ndeshalb erteilt werden können. Hinsichtlich der Festlegung des Gewässerraums sei\ndavon auszugehen, dass die natürliche mittlere Sohlenbreite des F.__-Bachs kleiner als\n2 m sei und demnach ein Gewässerraum von 11 m genügend sei (Art. 41a Abs. 2 lit. a\nGSchG). Weil bergseits des Durchlasses E.__-bach kein Fliessgewässer vorhanden sei,\nmüsse am E.__-bach im Zusammenhang mit dem Strassenausbau auch kein\nGewässerraum festgelegt werden (act. G 12/14). Das ANJF hatte am 20. März 2017\nausgeführt, es handle sich lediglich um die nicht vermeidbare Unterquerung des\nStrassenbereichs, welche nach Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG rechtmässig bewilligt\nwerden könne. Sowohl oberhalb als auch unterhalb des Durchlasses bleibe es im\nPrinzip offen, wie das Gewässer fortgesetzt werden könne. Der bewilligte Durchlass\nhabe, abgesehen vom ersten Meter, in welchem der Übergang zwischen offenem\nBachlauf und Strassendurchlass gemacht werden müsse, keinen Einfluss auf das\nGewässer. Dem ANJF sei nicht bekannt, dass oberhalb des Durchlasses wirklich ein\nGewässer vorhanden sei, welches nach Art. 38 GSchG offen zu führen wäre. Bei einer\nblossen Strassenquerung, welche das GSchG als Ausnahmegrund aufführe, sei die\nKenntnis bzw. Ausscheidung des Gewässerraums nicht notwendig. Bezüglich der\ngerügten Verletzung des Gewässerraums des F.__-Bachs durch die geplante\nStrassenverbreiterung bzw. der einseitigen Ausscheidung des Gewässerraums sei\nanzufügen, dass mit der ungleichmässigen Ausscheidung des Gewässerraums entlang\neiner bestehenden Strasse die Raumsicherung für einen künftigen Bachausbau bzw.\nfür eine Revitalisierung sichergestellt werde, wenn unter dem Aspekt der\nHochwassersicherheit kein Ausbau notwendig sei (act. G 12/14).\n\n2.4.\nIm angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz mit Hinweis auf die Darlegungen in\nVerwGE B 2013/153 sowie gestützt auf die koordinierte Stellungnahme des AREG vom\n24. März 2017 (act. G 12/14) aus, am Rekursaugenschein (act. G 12/17) habe sich\n\n"}