{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\nbisherigen Bestand. über den blossen Bestand der Anlage hinaus sind die zu ihrer\nErhaltung notwendigen Massnahmen erlaubt. Darunter fallen nicht nur\nUnterhaltsarbeiten, sondern auch einfache Erneuerungsarbeiten, sofern sie der\nWerterhaltung dienen. Der Bestandesschutz von Bauten und Anlagen im\nGewässerraum richtet sich innerhalb der Bauzone primär nach kantonalem Recht,\nwobei den Kantonen ein erheblicher Spielraum zukommt (BGer 1C_473/2015 vom\n22. März 2016 E. 4; vgl. auch Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [AREG],\nArbeitshilfe Gewässerraum im Kanton St. Gallen, Stand August 2018, Ziff. 5.4; BGE 139\nII 470 E. 4.3 [zu Art. 41b GSchV]). Ausserhalb der Bauzone folgt der Bestandesschutz\nim Gewässerraum der Bestimmung von Art. 24c RPG (BGer 1C_345/2014 vom 17. Juni\n2015 E. 4.1.3). Damit gilt - mindestens für bestehende zonenwidrige (vgl. dazu\nnachstehende E. 3.3) - Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums neben der\nBestandesgarantie auch die Erweiterungs- und Wiederaufbaugarantie.\n\nKonnte die bis Ende 2018 laufende Frist nicht eingehalten werden, hat die Umsetzung\ndes Gewässerraums spätestens im Rahmen der zehnjährigen Frist nach Art. 175 Abs. 1\nPBG für die Gesamtrevision der Rahmennutzungsplanung zu erfolgen. Die Gemeinden\nkönnen Gewässerräume jedoch auch anlässlich einer Teilrevision der Nutzungsplanung\nbetreffend den Gewässerraum oder gebietsweise mit Teilzonenplan festlegen. Weiter\nist die Festlegung mit einem Sondernutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet möglich\n(vgl. dazu VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1 [zur Koordinationspflicht des\nErlasses von Sondernutzungsplänen mit der definitiven Gewässerraumfestlegung]). Für\nTeilabschnitte kann sich eine frühzeitige Pflicht zur Festlegung ergeben (Arbeitshilfe\nAREG, Ziff. 4.1), wenn - wie vorliegend - ein Sondernutzungsplan im\nübergangsrechtlichen Gewässerabstand bauliche Massnahmen vorsieht. In diesem Fall\nist grundsätzlich mit dem Erlass des Sondernutzungsplans auch der definitive\nGewässerraum nach GSchV auszuscheiden. Gleiches gilt für Wasserbauprojekte bzw.\nwasserbauliche Massnahmen nach Art. 21 ff. des Wasserbaugesetzes (WBG; sGS\n734.1; Arbeitshilfe AREG, Ziff. 6.2).\n\nArt. 38 Abs. 2 GSchG zählt abschliessend Ausnahmen vom Überdeckungsverbot für\nFliessgewässer auf (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2). Insbesondere sollen\nVerkehrsübergänge (lit. b) zugelassen werden, um die Überquerung eines Gewässers\ndurch Verkehrsanlagen zu ermöglichen. Bauten, die ein Fliessgewässer parallel, d.h.\nentlang des Gewässerlaufs verbauen, sind unzulässig (vgl. URP 2008 S. 441, 457 mit\nVerweis auf BGE 130 II 313 E. 3.6). Ausnahmebewilligungen können nur erteilt werden,\nwenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene\nWasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Eindolung (vgl. ZBl 98/1997 S. 321 f.; Art. 41 lit. b des Vollzugsgesetzes zur\neidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2, GSchVG]). Eine offene\nWasserführung liegt allgemein im öffentlichen Interesse, da Fliessgewässer dadurch als\nLebensraum, Landschaftselement und Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs\nerhalten bleiben (vgl. hierzu H. W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008,\nS. 57 f. mit Verweis auf BBl 1987 S. 1143 f.). Dem stehen vorliegend in Bezug auf die\nStrassendurchlässe gewichtige öffentliche Interessen entgegen, insbesondere\ndasjenige an der Erhöhung der Verkehrssicherheit für die schwächeren\nVerkehrsteilnehmer, land- und forstwirtschaftliche Interessen und das Interesse am\nErhalt des Wanderwegs, sowie die privaten Interessen der Anstösser an der\nErneuerung der bestehenden Eindolung für den Ausbau der D.__-Strasse. Vorliegend\nmachen auch technische Gründe eine Verlängerung der Eindolungen nötig, weil diese\nBachquerung in steilem Gelände erfolgt und der Bach die Strasse nicht auf dem\nkürzesten Weg unterqueren kann (vgl. hierzu Bericht \"Kreuzungsbauwerke mit\nGewässern\" vom 31. März 2010, act. 12/9/15; VerwGE B 2013/153 a.a.O. E. 6).\n\n2.2.\nDas Verwaltungsgericht begründete die Rückweisung in VerwGE B 2013/153 vom\n24. März 2015 zum einen mit dem zu Unrecht erfolgten Nichteintreten der Vorinstanz\nauf die Rügen betreffend Eingriffe in die Gewässer. Zum anderen stellte es eine\nVerletzung der Koordinationspflicht (Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) fest,\nweil die Beschwerdegegnerin die Einsprache (mit der Rüge der Erneuerung der\nEindolung des E.__-bachs; vgl. Art. 38 GSchG) nicht an das Tiefbauamt weitergeleitet\nund die Ausnahmebewilligung betreffend Erneuerung der Eindolungen bzw.\nGerinnequerungen entlang der D.__-Strasse nicht zusammen mit dem\nEinspracheentscheid als Gesamtentscheid eröffnet hatte (VerwGE B 2013/153 a.a.O. E.\n2.2 und 3.2). Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht (aus verfahrensökonomischen\nÜberlegungen) dar, beim streitigen Strassenbauprojekt handle es sich um einen\nAusbau resp. um eine Korrektion und nicht um einen Neubau der bestehenden D.__-\nStrasse (vgl. P. Schönenberger in: G. Germann (Hrsg.), Kurzkommentar zum\nSt. Gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, Rz. 1 zu Art. 31).\nVerkehrswege und damit auch der geplante Strassenausbau würden sodann unter den\nBegriff der Anlagen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV fallen. Unstreitig seien\ndie revidierten Gewässerschutzbestimmungen vorliegend anwendbar, und es handle\nsich beim I.__-Weiher sowie beim E.__- und F.__-Bach um oberirdische Gewässer im\nSinne von Art. 2 und 4 lit. a in Verbindung mit Art. 36a Abs. 1 GSchG und nicht um\nblosse Drainagen. Weiter stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin den Gewässerraum\nentlang des F.__- und E.__-baches und des I.__-Weihers nicht verbindlich festgelegt\n\n"}