{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des\nStrassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des\nRekursentscheides sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels\nberechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom\n29. Oktober 2018 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der\nErgänzung vom 13. Dezember 2018 (act. G 8) formal und inhaltlich die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\nAuf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die\nBeschwerde insoweit, als zur Begründung auf die Darlegungen im vorinstanzlichen\nVerfahren verwiesen wird (act. G 8 S. 3 oben; vgl. statt vieler VerwGE B 2013/237 vom\n23. Januar 2015 E. 1).\n\nEine Verpflichtung zur Berücksichtigung von (echten oder unechten) Noven ergibt sich\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK): Soweit die Vorinstanz des\nVerwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK in\nihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition im Sinne\neiner freien Überprüfung des Sachverhalts. Im Anwendungsbereich der EMRK sind\nzumindest dort auch Noven zu berücksichtigen, wo die Angelegenheit zuvor - wie\nvorliegend - nicht von einer richterlichen Instanz überprüft wurde (vgl. statt vieler\nVerwGE B 2016/14 vom 24. August 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 645 mit Hinweis).\nDie von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Januar 2019 geschilderten\nGegebenheiten und eingereichten Unterlagen (act. G 14 f.) sind daher - gleich wie die\nvon den Beschwerdeführern am 1. März 2019 nachgereichten Unterlagen (act. G 23) -\nim vorliegenden Verfahren, wie bereits im verfahrensleitenden Schreiben vom 6. März\n2019 (act. G 25) festgehalten, in die Würdigung miteinzubeziehen.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1.\nAm 1. Januar 2011 trat das revidierte GSchG in Kraft. Art. 36a GschG verpflichtet die\nKantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die\nGewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes\nund der Gewässernutzung erforderlich ist (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die\nEinzelheiten (Abs. 2). Von seiner Kompetenz gemäss Art. 36a Abs. 2 GSchG hat der\nBundesrat mit der Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 Gebrauch gemacht und die\nBreite des Gewässerraums für Fliessgewässer (Art. 41a GSchV) und für stehende\nGewässer (Art. 41b GSchV) bestimmt. Die Kantone hätten den Gewässerraum bis am\n31. Dezember 2018 festlegen müssen (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur\nÄnderung der GSchV vom 4. Mai 2011, nachstehend: Übergangsbestimmungen).\nSolange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, gelten die Übergangsbestimmungen.\nAuch Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten der revidierten GSchV am 1. Juni\n2011 hängig waren, richteten sich nach den Übergangsbestimmungen (vgl. BGer\n1C_505/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1.3). Strassen und Wege sind von der\nEinhaltung der Übergangsbestimmungen wegen der derogatorischen Kraft des\nBundesrechts entgegen der kantonalrechtlichen Ausnahmeregelung gemäss Art. 59\nAbs. 4 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG,\nsGS 731.1; in Kraft gewesen bis 30. September 2017) nicht ausgenommen (vgl. Art. 49\nAbs. 1 BV sowie VerwGE B 2011/164 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3.5.,\nwww.gerichte.sg.ch). Laut Abs. 2 der Übergangsbestimmungen gelten die Vorschriften\nfür Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV auf einem beidseitigen Uferstreifen mit\neiner Breite von je 8 m zuzüglich der Breite der bestehenden Gerinnesohle bei\nFliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (lit. a), von je 20 m bei\nFliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite (lit. b)\nsowie von 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.5 ha\n(lit. c). Neue Anlagen dürfen innerhalb des übergangsrechtlichen Uferstreifens resp.\nGewässerabstandsbereichs grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie\nstandortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. In dicht überbauten\nGebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit\nkeine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen\nin Verbindung mit Art. 41c Abs. 1 GSchV). Bereits bestehende, rechtmässig erstellte\nund bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im übergangsrechtlichen\nGewässerabstandsbereich sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 26 und\n9 BV sowie Art. 41c Abs. 2 GSchV). Für den Stichtag zur Bestimmung der\n\"altrechtlichen\" Bauten und Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV ist auf das\nInkrafttreten der revidierten GSchV und damit auf den 1. Juni 2011 abzustellen. Art. 41c\nAbs. 2 GSchV schützt unter bisherigem Recht errichtete Bauten und Anlagen in ihrem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}