{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-235_2019-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6539&type=1563347022&cHash=80a555c24a1e5a1277dcde3ed3061889", "Checksum": "562f1a9d8f2828e0433cfd9c8e782ba8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:33:39", "Checksum": "0d51079e8cdb242e75a4860240e3a53a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 21.11.2019 B 2018/235\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/235\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 12.03.2020\nEntscheiddatum: 21.11.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 21.11.2019\nStrassenprojekt und Baulinienplan. Art. 36a GSchG (SR 814.20). Art. 41a, 41b\nund 41c GSchV (SR 814.21). Art. 9 GNG (sGS 761.1). Art. 24c RPG (SR 700).\nZu klären war die Frage, ob eine Bewilligung des geplanten Ausbaus einer\nGemeindestrasse 2. Klasse aufgrund einer Auslegung von Art. 41c Abs. 2\nGSchV im Sinn von Art. 24c RPG möglich ist. Das Verwaltungsgericht hielt\nfest, dass der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen\nbeschränkt sei, die nicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche\nÄnderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden seien. Keine\nAnwendung finde Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen, die gestützt auf das\nRPG ausserhalb der Bauzone infolge gegebener Zonenkonformität oder\nStandortgebundenheit erstellt worden seien. Die erweiterte\nBestandesgarantie nach Art. 24c RPG komme dementsprechend auf das\nvorliegende Strassenprojekt nicht zur Anwendung und könne folglich auch\nnicht für eine (extensive) Interpretation von Art. 41c Abs. 2 GSchV\nherangezogen werden. Auch nach Auffassung der einschlägigen Lehre gehe\nes zu weit, dem Art. 41c Abs. 2 GSchV über den Weg der Auslegung für\nzonenkonforme Vorhaben den gleichen Anwendungsbereich zuzuerkennen,\nwie ihn Art. 24c RPG vorgebe. Die Problematik der Ungleichbehandlung\nzonenkonformer und zonenwidriger Bauten sei vielmehr durch den Gesetzund Verordnungsgeber selber zu klären. Im Weiteren kam das\nVerwaltungsgericht zum Schluss, der ausgeschiedene Gewässerraum erfülle\ndie Voraussetzungen einer definitiven Ausscheidung des Gewässerraums im\nSinn von Art. 41a der geänderten GSchV vom 4. Mai 2011 insofern nicht, als\nder Gewässerraum im Baulinienplan an vielen Stellen auf der einen Seite des\nGewässers sehr gering sei und in einem Abschnitt auf 0 Meter reduziert\nwerde. Ein Strassenausbau, welcher auf einer Seite stellenweise direkt an\nden Bach reiche, sei nicht zulässig. Damit würden gemäss den\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011\ngrundsätzlich die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV\nentlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nje 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern\nmit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite gelten. Die Strasse liege damit -\nmangels korrekter, Art. 41a GSchV entsprechender definitiver Ausscheidung\ndes Gewässerraums - im Gewässerraum des Bachs. Sie unterliege\nentsprechend dem Bestandesschutz von Art. 41c Abs. 2 GSchV. Ein Ausbau\nder Strasse sei indessen mangels sachgemässer Anwendbarkeit von Art.\n24c RPG bzw. Art. 42 RPV bei der Interpretation von Art. 41c Abs. 2 GSchV\nnicht möglich. Es gelte lediglich der Mindestbestandesschutz nach Art. 41c\nAbs. 2 GSchV. Unter anderem aus diesem Grund hob das\nVerwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid auf\n(Verwaltungsgericht, B 2018/235).\n\nEntscheid vom 21. November 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__ und B.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Bürgi, Blumenbergplatz 1,\n9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde C.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nStrassenprojekt und Baulinienplan\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nAm 24. September 2009 genehmigte der Gemeinderat C.__ das Strassenbauprojekt\n\"Ausbau- und Sanierung D.__-Strasse\", den Teilstrassenplan \"D.__-Strasse\" und den\nentsprechenden Kostenteiler. Das Projekt sieht vor, die Trag- und Dauerhaftigkeit der\nals Gemeindestrasse zweiter Klasse gewidmeten D.__-Strasse auf ihrer gesamten\nLänge von 1640 m bis zur E.__ zu verstärken und die Grundbreite von 2.2 bis 2.8 m auf\n3 m (3.4 m Kofferbreite) auszubauen. Zudem soll sie vor dem Weiler F.__ um ca. 1.5 - 2\nm bergwärts verschoben werden. Die D.__-Strasse dient als Hofzufahrt und als\nBewirtschaftungsweg für 51.5 ha Wiesland und 4 ha Wald. Ebenso wird sie als\nErschliessungsstrasse für einige ständig bewohnte Wohnhäuser sowie als Wanderweg\ngenutzt. An vier Stellen quert die D.__-Strasse den F.__-Bach und an zwei Stellen, bei\nder E.__, den E.__-bach. Der F.__-Bach mitsamt dem Gerinne von der G.__ her verläuft\nauf einer Länge von ca. 620 m ab der Parzelle Nr. 000 bis zur Einmündung in die H.__-\nStrasse neben der D.__-Strasse. Weiter weist die D.__-Strasse einen minimalen\nAbstand von rund 1 m zur Uferlinie des Gerinnes auf Parzelle Nr. 001 (E.__-bach) sowie\neinen solchen von ca. 4 m zur Uferlinie des I.__-Weihers auf. Der\nGemeindestrassenplan soll ohne Umklassierung an die vorgesehene Verbreiterung der\nD.__-Strasse angepasst werden. Die Anstösser müssen für das Projekt private Rechte\nabtreten (act. G 12/9/1 [Projektmappe]).\n\nA.b.\nWährend der öffentlichen Auflage des Strassenbauprojekts, des entsprechenden\nTeilstrassenplans sowie des Kostenteilers gingen bei der Politischen Gemeinde C.__\nmehrere Einsprachen ein, darunter diejenige von A.__ und B.__. Mit Entscheiden vom\n2. Dezember 2010 wies der Gemeinderat C.__ diese Einsprachen hinsichtlich des\nStrassenbauprojekts, des Teilstrassenplans und der Zulässigkeit der Enteignung ab\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}