3. Der Beschwerdeführer entschädigt den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Schambeck © Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19