VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017 E. 1.2, www.gerichte.sg.ch). Damit erfüllt der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Konkurrentenbeschwerde und hat ein schützenswertes Interesse am Erlass einer Verfügung durch den Beschwerdeführer. 5. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz nicht einzutreten ist, weil dieser keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 6.