wettbewerbsverzerrender Weise gegenüber den privaten Unternehmen privilegiert sei (vgl. BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.4 "Glarnersach"). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es für die Legitimation des Beschwerdegegners aus, wenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft geltend macht (vgl. BGE 125 I 7 E. 3e, R. Wiederkehr, a,a.O., S. 91). Die Beweislast bei der Begründungspflicht zur Legitimation würde überspannt, wenn die vom Beschwerdegegner in den Schreiben vom 14. August 2017 und 6.