Der Beschwerdegegner bietet verschiedene Therapieformen an, unter anderem auch die Behandlung postoperativer Patienten (…). Da die Praxis am Bühlpark betrieblicher Teil des Spitals Linth ist, bestünde durch die Zuweisung der Patienten des Spitals Linth zur Rehabilitation in die Praxis am Bühlpark die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Die Praxis am Bühlpark könnte damit von der Kundenbeziehung aus dem Spital Linth im Wettbewerbsbereich profitieren, da die Kunden bzw. vorliegend die Patienten an der notwendigen Weiterbehandlung bzw. der Rehabilitation interessiert sind (vgl. Abegg/Frei, Eintritt des Staates in den Wettbewerb, in: recht 2018, S. 152).