Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass für die sogenannten Konkurrentenbeschwerde eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe erforderlich sei. Der Spitalverbund verfüge im Bereich der ambulanten Gesundheitsversorgung und insbesondere der Physiotherapie aufgrund der Gesetzgebung nicht über ein Monopol oder eine monopolähnliche Stellung. Es würden auch sonst keine wirtschaftspolitischen oder sonstigen speziellen Regelungen bestehen, welche die für die Begründung der Legitimation des Beschwerdegegners verlangte besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand schaffen könne.