Der Beschwerdegegner pflichtet der Vorinstanz bei und geht ebenfalls von einer analogen Situation wie im Urteil "Glarnersach" aus. Es gebe keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür, dass das Spital Linth das ambulante Leistungsangebot ausserhalb der Mauern des Spitals in Rapperswil-Jona ausdehnen dürfe. Die Praxis würde unzulässigerweise privilegiert, weil etwa die Zuweisungen von Patienten des Spitals Linth im Bereich Physiotherapie in die eigene Praxis am Bühlpark erfolgen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte