Es liege eine monopolähnliche Regelung des Spitals Linth im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung vor (Spitalliste). Es bestehe daher eine analoge Situation zum Urteil "Glarnersach", wo es ebenfalls um die staatsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit gegangen sei, die über den gesetzlich ausdrücklich geregelten Leitungsbereich hinausgegangen sei. Soweit der Beschwerdegegner in der Ausdehnung der Tätigkeit des Spitals Linth als Leistungserbringer über den Leistungsvertrag hinaus eine Verletzung verfassungsrechtlicher Prinzipien erblicke, habe in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dessen Legitimation als begründet zu gelten.