In diesem Zusammenhang reicht der Umstand allein, dass ein Konkurrenzverhältnis besteht, nicht aus, sondern es wird eine besondere Beziehungsnähe verlangt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 423). Entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen Ansicht wird das Prozessrecht nicht überdehnt, wenn die in der Praxis und Lehre entwickelten Grundsätze zur sogenannten "Konkurrentenbeschwerde" angewandt werden (BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.4: Private gegen staatlichen Monopolisten, nicht publiziert in: BGE 138 I 378 "Glarnersach", Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 423 zur Beschwerdelegitimation Dritter bzw. Konkurrenten mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).