© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sah kein besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdegegners am Erlass der Verfügung; hingegen bejahte die Vorinstanz ein solches. Strittig ist damit, ob der Beschwerdegegner legitimiert ist, den Erlass einer Verfügung durch den Beschwerdeführer zu verlangen. 3. Vorab ist die Rechtsnatur des vom Beschwerdeführer zu fällenden Entscheids über sein Leistungsangebot näher zu bestimmen.