Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Ein solcher kann auch nicht erkannt werden, da er lediglich angewiesen wird, auf das Gesuch einzutreten, jedoch keine verbindlichen Anweisungen enthält, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist (vgl. BGer 9C_732/2016 vom 23. November 2016). Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten. 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen.