1.5. Mit Blick auf das in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehaltene Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt es ebenfalls die verschiedenen Konstellationen betreffend die Rückweisung zu unterscheiden. Wie bereits unter E. 1.3 betreffend die Bindungswirkung ausgeführt, entsteht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn sich der Rückweisungsentscheid darin erschöpft, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind (BGE 140 V 283 E. 4.2, vgl. M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N 65 zu §19a).