a des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) mit der Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden mit Beschwerde. Die Beschwerde gegen „andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide“ ist insbesondere zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann auch ein rein tatsächlicher Nachteil genügen, sofern es nicht nur darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Spühler/Aemisegger, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar