1.4. Das VRP sieht vor, dass gewisse Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind (zum Beispiel vorsorgliche Massnahmen, Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, einschliesslich der Androhung des Vollstreckungszwangs, Verfügungen über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, siehe Art. 59 Abs. 2, Art. 59bis Abs. 3 und Art. 60 VRP). Für andere Zwischenverfügungen trifft dies indessen nicht zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 564 und 565). Auf Bundesebene befasst sich Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) mit der Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden mit Beschwerde.