Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Rückweisungsentscheid auf das Bejahen der Prozessvoraussetzung (Legitimation) des Beschwerdegegners. Eine materielle Prüfung des Gesuchs des Beschwerdegegners vom 14. August 2017 wurde nicht vorgenommen und dem Beschwerdeführer steht es vorliegend offen, frei über die strittigen Rechtsfragen zu entscheiden. Insofern handelt es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid, der zwar den Beschwerdeführer zum Erlass einer Verfügung anhält, jedoch in materieller Hinsicht betreffend die Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers keine Bindungswirkung entfaltet.