2003, Rz. 445 f.). Im Rahmen der vorliegend strittigen Konkurrentenbeschwerde ist der Beschwerdeführer wie ein Privater direkt als Konkurrent betroffen. Ihm muss wie einem Privaten – im umgekehrten Fall dem Beschwerdegegner – die Ergreifung des Rechtsmittels offenstehen. Damit weist er vorliegend eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf und wird durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Er ist daher zur Anfechtung des Rekursentscheids legitimiert. Ob dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis auch nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP zustehen würde, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.