Das Gemeinwesen und ihnen gleich gestellte Körperschaften sind zur Beschwerde befugt, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind wie eine Privatperson, d.h. wenn sie Adressat einer Verfügung und durch diese beschwert sind, oder wenn sie wie private Dritte eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweisen. Vorausgesetzt ist somit, dass das Gemeinwesen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung dartut (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz.