1.2. Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Das Gemeinwesen und ihnen gleich gestellte Körperschaften sind zur Beschwerde befugt, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind wie eine Privatperson, d.h. wenn sie Adressat einer Verfügung und durch diese beschwert sind, oder wenn sie wie private Dritte eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweisen.