b. Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat der Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen nicht auf das Gesuch ein. Er entschied, dass Z.__ kein besonders schützenswertes Interesse am Erlass der beantragten Verfügung habe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Gesundheitsdepartement mit Entscheid vom 28. September 2018 teilweise gut und entschied, dass die Ziff. 2 des Dispositivs des Verwaltungsratsentscheids neu wie folgt zu fassen sei: Auf Ziff. 1/a, 1/b (soweit diese auf die Sportarztpraxis am Bühlpark Bezug nehme) und insoweit auf Ziff. 2 der mit Gesuch vom 14. August 2017 gestellten Anträge von Z.__ werde nicht eingetreten.