{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\nOktober 2017 dargelegten Argumente im Verfahren betreffend die Legitimation noch\nausführlicher und konkreter verlangt würden. Denn genau diese Behauptungen sind in\neinem materiellen Verfahren zu prüfen. Dabei handelt es sich um sogenannte\ndoppelrelevante Tatsachen, die Gegenstand einer materiellen Beurteilung sind, die\naber auch vorfrageweise für die Eintretensvoraussetzungen, i.c. die Legitimation,\nmassgebend sind (vgl. M. Bertschi, a.a.O., N 8 zu §21, BGE 137 III 32 E. 2.3, BGer\n6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1, vgl. VerwGE K 2015/6 vom 15. August\n2017 E. 1.2, www.gerichte.sg.ch). Damit erfüllt der Beschwerdegegner im vorliegenden\nFall die Voraussetzungen der Konkurrentenbeschwerde und hat ein schützenswertes\nInteresse am Erlass einer Verfügung durch den Beschwerdeführer.\n\n5. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen den angefochtenen\nZwischenentscheid der Vorinstanz nicht einzutreten ist, weil dieser keinen nicht wieder\ngutzumachenden Nachteil bewirkt. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch\nunbegründet und dementsprechend abzuweisen.\n\n6.\n\n6.1. Dem Verfahrensausgang – das Nichteintreten kommt einer Abweisung der\nBeschwerde gleich – entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 ist\nangemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Die\nKosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500 verrechnet.\n\n6.2. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer den\nBeschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu\nentschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Die Rechtsvertreter\ndes Beschwerdegegners haben keine Kostennoten eingereicht, weshalb die\nEntschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1\nsowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und\nArt. 19 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Dass der Beschwerdegegner die\nEntschädigung am 14. Dezember 2018 (act. 13) nicht zuzüglich Mehrwertsteuer\nbeantragte, schadet nicht, da der Antrag noch vor Inkrafttreten der revidierten HonO\nam 1. Januar 2019 gestellt wurde. Eine Entschädigung von CHF 2'500 für das\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Der\nBeschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegner mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100\nBarauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500, Art. 28bis Abs. 1 HonO) und Mehrwertsteuer\nvon 7,7% (Art. 29 HonO) zu entschädigen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen\nAnträgen nicht durchgedrungen ist, hat er im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch\nauf ausseramtliche Entschädigung. Ungeachtet dessen stünde ihm wohl ohnehin kein\nKostenersatz zu (vgl. die Praxis bei Departementen, Gemeinden: Cavelti/Vögeli, a.a.O.,\nRz. 826ff., VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 7 mit Hinweisen auf VerwGE\nB 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 und VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 je\nmit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3. Der Beschwerdeführer entschädigt den Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen\nund 7,7% Mehrwertsteuer.\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nEugster Schambeck\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19\n"}