{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\nbzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein, d.h. den gleichen Wettbewerbsbedingungen\nunterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen. Die\nWettbewerbsneutralität staatlichen Unternehmerhandelns kann in Frage gestellt sein,\nwenn der Staat nicht vergleichbaren Regeln wie die privaten Wettbewerbsteilnehmer\nuntersteht. Daraus ergibt sich, dass eine Quersubventionierung des\nWettbewerbsbereichs eines staatlichen Unternehmens aus seinem Monopolbereich\nunzulässig ist, soweit sie in systematischer Weise erfolgt und deshalb geeignet ist, den\nfreien Wettbewerb zu verfälschen (BGE 143 II 425 E. 4.2, 4.3, BGE 138 I 378\n\"Glarnersach\" E. 6.3.2). Eine Gefahr des unfairen Wettbewerbs kann sich aus der\nAndersartigkeit des Kapitals bzw. der möglichen tieferen Kapitalkosten der staatlichen,\nstaatsnahen und staatseigenen Betriebe ergeben (H. Schneider, Staat und Wirtschaft\nim Wettbewerb, in: sic! 2016, S.648). Zumindest ist nicht auszuschliessen, dass\nStaatsbetriebe gewisse Wettbewerbsvorteile haben, z.B. Steuerbefreiung,\nStaatsgarantie, Möglichkeiten der unterschwelligen Quersubventionierung,\nvorbestehendes Wissen aus dem Monopolbetrieb usw., was zu einer Beeinträchtigung\nder Marktsituation führen kann (Abegg/Frei, a.a.O., S. 146).\n\n4.5. Eine physiotherapeutische Behandlung wird unter anderem nach einer Operation\nzur Rehabilitation verordnet. Die Praxis am Bühlpark ist gemäss dem\nDienstleistungsangebot auf die Betreuung in der Rehabilitationsphase ausgerichtet. Sie\ngarantiert durch den direkten Kontakt mit Ärzten und Pflege höchste\nBehandlungsqualität (https://praxisbuehlpark.ch/ unter: Dienstleistungen/\nPhysiotherapie). Der Beschwerdegegner bietet verschiedene Therapieformen an, unter\nanderem auch die Behandlung postoperativer Patienten (…). Da die Praxis am\nBühlpark betrieblicher Teil des Spitals Linth ist, bestünde durch die Zuweisung der\nPatienten des Spitals Linth zur Rehabilitation in die Praxis am Bühlpark die Gefahr einer\nWettbewerbsverzerrung. Die Praxis am Bühlpark könnte damit von der\nKundenbeziehung aus dem Spital Linth im Wettbewerbsbereich profitieren, da die\nKunden bzw. vorliegend die Patienten an der notwendigen Weiterbehandlung bzw. der\nRehabilitation interessiert sind (vgl. Abegg/Frei, Eintritt des Staates in den Wettbewerb,\nin: recht 2018, S. 152). Weiter moniert der Beschwerdegegner, die Praxis am Bühlpark\nkönne möglicherweise durch das Spital Linth, sei es durch Material, Geräte oder\nandersartige Ressourcen, subventioniert werden. Sowohl die mögliche Zuweisung der\nPatienten als auch die mögliche Subvention wären somit potenziell geeignet, die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwirtschaftsverfassungsrechtliche Ordnung zum Nachteil des privaten\nPhysiotherapeuten zu beeinträchtigen. Darüber hinaus stellt der Beschwerdegegner in\nFrage, ob überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage zum Betrieb dieser Praxis\nbestehe. Diese materiellen Fragen bezüglich der gesetzlichen Grundlage zur\nAngebotserweiterung des Spitals Linth und des wettbewerbsverzerrenden staatlichen\nVerhaltens sind allerdings nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Der Beschwerdeführer\nkann damit auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, indem er behauptet, es liege keine\nWettbewerbsverzerrung vor.\n\n4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner dieselben\nLeistungen auf demselben Markt im selben Ort wie der Beschwerdeführer anbietet und\ndamit im Bereich Physiotherapie direkter Konkurrent der Praxis am Bühlpark ist (vgl.\nBVGE 2011/3 E. 3.3.2). Obwohl das Spital Linth im Bereich der Physiotherapie nicht\nmonopolistisch tätig ist und keine eigentliche Kontingentierung besteht, ist der\nWettbewerb in der Region See-Gaster auf sehr wenige Spitale beschränkt. Die Praxis\nam Bühlpark ist betrieblicher Teil des Spitals Linth, womit sie nicht als irgendein\nanderer privater Konkurrent auf den Markt tritt. Denn durch diese Verbindung zum\nSpital Linth ist bei Nichteinhalten der Wettbewerbsregeln, auf welche unter E. 4.4\nhingewiesen wurde, eine Wettbewerbsverzerrung nicht auszuschliessen. Vorliegend\nergibt sich demnach eine Marktsituation, die eine spezielle Beziehungsnähe zwischen\nden Konkurrenten schafft, die weitergeht als in jenen Fällen, wo ein Dritter in einem\nSystem des freien Wettbewerbs (ohne Geltendmachung einer rechtsungleichen\nBehandlung) lediglich die einem Konkurrenten erteilte Betriebsbewilligung oder\nBaubewilligung anfechten will (BGE 127 II 264 E. 2h, BVGer C_2907/2008 vom 20.\nOktober 2008 E. 3.2.3). Zudem ist massgeblich, dass der Beschwerdegegner einen\nVerstoss gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (Art. 5, 27 und 94 BV) geltend macht\nund rügt, dass der Beschwerdeführer mit dem Betrieb der Physiotherapiepraxis in\nwettbewerbsverzerrender Weise gegenüber den privaten Unternehmen privilegiert sei\n(vgl. BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.4 \"Glarnersach\"). Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers reicht es für die Legitimation des Beschwerdegegners aus,\nwenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdeführers\nzumindest glaubhaft geltend macht (vgl. BGE 125 I 7 E. 3e, R. Wiederkehr, a,a.O.,\nS. 91). Die Beweislast bei der Begründungspflicht zur Legitimation würde überspannt,\nwenn die vom Beschwerdegegner in den Schreiben vom 14. August 2017 und 6.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}