{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\nDagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass für die sogenannten\nKonkurrentenbeschwerde eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe erforderlich\nsei. Der Spitalverbund verfüge im Bereich der ambulanten Gesundheitsversorgung und\ninsbesondere der Physiotherapie aufgrund der Gesetzgebung nicht über ein Monopol\noder eine monopolähnliche Stellung. Es würden auch sonst keine\nwirtschaftspolitischen oder sonstigen speziellen Regelungen bestehen, welche die für\ndie Begründung der Legitimation des Beschwerdegegners verlangte besondere\nBeziehungsnähe zum Streitgegenstand schaffen könne. Die Beweislast für die\nangebliche Wettbewerbsverzerrung obliege dem Beschwerdegegner, welcher seiner\ndiesbezüglichen Begründungspflicht aber nicht nachgekommen sei.\n\n4.3. Ziel des Kantons St. Gallen ist es, für seine Bevölkerung eine medizinische,\npflegerische und therapeutisch stationäre Spitalversorgung unter Berücksichtigung von\nQualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1\nund Art. 6 des Gesetzes über die Spitalplanung und –finanzierung, SPFG, sGS 320.1).\nGrundlagen dieser Spitalplanung bilden der Stand der stationären Spitalversorgung,\nder zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote sowie der\nKantonsratsbeschluss über die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung (Art. 7 SPFG).\nDer Kanton erlässt Spitallisten, welche sich in Leistungsbereiche und -gruppen gliedert\n(Art. 8 Abs. 1 SPFG). Es bestehen drei verschiedene Spitallisten: eine für die\nAkutsomatik (sGS 331.41), eine andere für die Psychiatrie (sGS 331.42) und eine\nweitere für die Rehabilitation (sGS 331.43). Gemäss der Spitalliste Akutsomatik des\nKanton St. Gallen verfügen im Kanton St. Gallen neun Spitäler über die Zulassung zur\nstationären Behandlung akuter Krankheiten (Art. 39 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes\nüber die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10, Art. 4 Abs. 1 lit. b und c, Art. 6 bis Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n20 SPFG, Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik, sGS 331.41,\nwww.sg.ch unter: Gesundheit/Gesundheitsversorgung/Spitalplanung/Spitalliste). In der\nRegion See-Gaster liegt das öffentlich-rechtliche Spital Linth in Uznach und die private\nRosenklinik AG in Rapperswil. Die Rosenklinik verfügt lediglich über einen\nbeschränkteren Leistungsauftrag als das Spital Linth. Sie ist auf die Orthopädie,\northopädische Chirurgie, Viszeral-, Gefäss- und Thoraxchirurgie spezialisiert (Anhang 1\ndes Regierungsbeschlusses über die Spitalliste Akutsomatik, https://rosenklinik.ch/diefachgebiete). Von der Fahrzeit von Rapperswil-Jona her etwas weiter weg liegt das\nnächste öffentlich-rechtliche Spital Wattwil, welches praktisch über denselben\nLeistungsauftrag wie das nähergelegene Spital Linth verfügt. Bezüglich\nausserkantonaler Spitäler ist festzuhalten, dass lediglich 19% aller akutsomatischen\nSpitalaufenthalte der St. Galler Bevölkerung in einem Spital ausserhalb des Kantons St.\nGallen erfolgen (Spitalplanung Akutsomatik 2017, S. 28, www.sg.ch unter: Gesundheit/\nGesundheitsversorgung/Spitalplanung/Spitalliste). Der grosse Teil der Bevölkerung des\nKantons St. Gallen lässt sich damit innerhalb des Kantons behandeln, insbesondere die\nnicht zusatzversicherten Patienten/-innen (vgl. Spitalplanung Akutsomatik 2017, S. 30;\ndie obligatorische Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur die Kosten zum\nTarif des Wohnkantons: Art. 41 Abs. 1bis KVG). Zwar besteht der Grundsatz der freien\nSpitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis KVG), doch setzt dies auch eine höhere Mobilität der\nPatienten/-innen voraus, was auf eine beschränkte Personengruppe und zwar auf\njüngere und zusatzversicherte Patienten zutrifft (Spitalplanung Akutsomatik 2017, S.\n30). Der Beschwerdeführer wendet damit zu Recht ein, dass das Spital Linth keine\nmonopolistische Stellung hat bzw. der Staat nicht über ein rechtliches Monopol zum\nBetrieb von Spitälern verfügt. Jedoch übersieht er, dass die Konkurrenz im Bereich\nAkutsomatik und chirurgischer Eingriffe sehr klein ist. Dies kann, wie sich nachfolgend\nzeigen wird, durchaus Einfluss auf den Betrieb der Praxis am Bühlpark im Bereich\nPhysiotherapie haben.\n\n4.4. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns ergibt sich aus\ndem Zusammenspiel von Art. 27 BV und Art. 94 BV. Aus dem Grundsatzentscheid für\neine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung (Art. 94 BV) folgt, dass\nunternehmerisches Handeln des Staates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage\nberuhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 1\nund Abs. 2 BV). Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates soll wettbewerbsneutral\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}