{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\nPhysiotherapie aufgrund derselben angebotenen Leistungen und der geographischen\nNähe ein Konkurrenzverhältnis besteht. Unter Umständen können auch Konkurrenten\nbeschwerdeberechtigte Dritte sein. In diesem Zusammenhang reicht der Umstand\nallein, dass ein Konkurrenzverhältnis besteht, nicht aus, sondern es wird eine\nbesondere Beziehungsnähe verlangt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 423). Entgegen der\nvom Beschwerdegegner vertretenen Ansicht wird das Prozessrecht nicht überdehnt,\nwenn die in der Praxis und Lehre entwickelten Grundsätze zur sogenannten\n\"Konkurrentenbeschwerde\" angewandt werden (BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012\nE. 1.2.4: Private gegen staatlichen Monopolisten, nicht publiziert in: BGE 138 I 378\n\"Glarnersach\", Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 423 zur Beschwerdelegitimation Dritter bzw.\nKonkurrenten mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Befugnis\ndes Beschwerdegegners, eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdeführers zu\nverlangen, setzt damit voraus, dass er nach den Grundsätzen der\n\"Konkurrentenbeschwerde\" dazu berechtigt ist. Zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz\nzu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdegegners am Erlass einer\nVerfügung anerkannt hat.\n\n4.\n\n4.1. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Konkurrent nicht schon\naufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein,\nzur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des\nfreien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Eine\nbesondere Betroffenheit kann aber vorliegen für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen,\ndie durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen wie zum Beispiel\nKontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumung in eine besondere\nBeziehungsnähe untereinander versetzt werden, da hier der \"freie\" Wettbewerb nicht\nmehr spielt und die den Konkurrenten begünstigende Verfügung den Mitkonkurrenten\nin weitergehendem Masse erfasst. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert,\nsoweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt, oder\nwenn er einem Kartell oder einem marktbeherrschenden Unternehmen gegenübersteht\nund dadurch einen deutlich spürbaren Wettbewerbsnachteil erleidet (R. Wiederkehr,\nDie Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, in: recht 2014, S. 80). Hingegen kann das\nblosse allgemeine Interesse der Konkurrenten, dass die für alle geltenden allgemeinen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet\nwerden, keine Beschwerdelegitimation begründen (BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli\n2012 E. 1.2.4 \"Glarnersach\", BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4, BGE 139 II\n328 E. 3.3, vgl. zum Ganzen: J. Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar\nBundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2018, Rz. 15 zu Art.\n48 VwVG, Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar\nVerwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 28 zu Art. 48 VwVG, M.\nBertschi, a.a.O., N 70ff. zu §21 VRG).\n\n4.2. Die Vorinstanz hiess den Rekurs des Beschwerdegegners teilweise gut und wies\nden Beschwerdeführer an, das Gesuch des Beschwerdegegners im Hinblick auf die\nRechtmässigkeit der Eröffnung und den Betrieb der Praxis am Bühlpark im Bereich\nPhysiotherapie materiell zu prüfen. Sie ging in ihrem Entscheid davon aus, dass der\nBeschwerdegegner als Physiotherapeut und damit als direkter Konkurrent zur Praxis\nam Bühlpark zur Geltendmachung der Verletzung der Wettbewerbsneutralität befugt\nsei und ihm die Legitimation zum Gesuch um Erlass einer Verfügung über die\nRechtmässigkeit des Physiotherapieangebots des Spital Linth zukomme. Es liege eine\nmonopolähnliche Regelung des Spitals Linth im Bereich der stationären\nGesundheitsversorgung vor (Spitalliste). Es bestehe daher eine analoge Situation zum\nUrteil \"Glarnersach\", wo es ebenfalls um die staatsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit\ngegangen sei, die über den gesetzlich ausdrücklich geregelten Leitungsbereich\nhinausgegangen sei. Soweit der Beschwerdegegner in der Ausdehnung der Tätigkeit\ndes Spitals Linth als Leistungserbringer über den Leistungsvertrag hinaus eine\nVerletzung verfassungsrechtlicher Prinzipien erblicke, habe in Anwendung der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung dessen Legitimation als begründet zu gelten.\nDies sei im Besonderen im Hinblick auf die geltend gemachte Privilegierung der Praxis\nfür Physiotherapie gegenüber dem Beschwerdegegner zu sehen.\n\nDer Beschwerdegegner pflichtet der Vorinstanz bei und geht ebenfalls von einer\nanalogen Situation wie im Urteil \"Glarnersach\" aus. Es gebe keine ausdrückliche\ngesetzliche Regelung dafür, dass das Spital Linth das ambulante Leistungsangebot\nausserhalb der Mauern des Spitals in Rapperswil-Jona ausdehnen dürfe. Die Praxis\nwürde unzulässigerweise privilegiert, weil etwa die Zuweisungen von Patienten des\nSpitals Linth im Bereich Physiotherapie in die eigene Praxis am Bühlpark erfolgen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerde und genau diese ambulante Praxis dann mit einer faktischen Defizitgarantie der\nöffentlichen Hand ausgestattet sei. Diese Praxis könne auf sämtliche durch den Staat\nbzw. das Spital Linth bereitgestellten Ressourcen (z.B. Material, Maschinen, Geräte\netc.) zurückgreifen. Dadurch entstehe eine Privilegierung und vom Staat selbst werde in\nverfassungsrechtlich unzulässiger Weise (Legalitätsprinzip und Wirtschaftsfreiheit) eine\nWettbewerbssituation mit deutlich ungleich langen Spiessen geschaffen. Zur\nLegitimation des Konkurrenten genüge es bereits, wenn diese wie vorliegend geltend\ngemacht werde.\n\n"}