{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\n3.1. Im VRP fehlt eine eigene Umschreibung des Verfügungsbegriffs. Der Kerngehalt\ndes Begriffs der Verfügung ist indes in der Lehre und der Praxis unbestritten und\neinheitlich: Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt,\ndurch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder\nfeststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/\nUhlmann, a.a.O., Rz. 849, Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 56, Legaldefinition in Art. 5 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, SR\n172.021, VwVG). Die Rechtsfigur der Verfügung erfüllt verschiedene Funktionen: Unter\nanderem regelt sie Verwaltungsrechtsverhältnisse und ist Anfechtungsobjekt in der\nVerwaltungsrechtspflege (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrechts, 7.\nAufl. 2016, Rz. 849, Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,\nBand I, Bern 2014, Rz. 2149).\n\n3.2. Die Verwaltungsbehörden erfüllen viele Aufgaben, die kein Rechtshandeln wie\nden Erlass von Verfügungen oder den Abschluss von Verträgen, sondern ein\ntatsächliches Handeln erfordern. Solche Verwaltungsmassnahmen, die unmittelbar der\nErfüllung von Verwaltungsaufgaben dienen, gelten als Realakte. Sie begründen keine\nunmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,\nRz. 1408 f.). Organisatorische Massnahmen können jedoch auch Aussenwirkung\nentfalten und eine Person daher in rechtlich geschützten Interessen berühren\n(Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2937, vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3).\n\nIn Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101,\nBV) wird die Rechtsweggarantie gewährleistet. Diese Garantie gibt den Anspruch\ndarauf, Rechtsstreitigkeiten vor Gericht beurteilen zu lassen. Berührt der Staat mit\nseinem Handeln Rechte oder Pflichten von Privaten und besteht über die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtmässigkeit des Handelns Uneinigkeit, haben die betroffenen Privaten Anspruch\ndarauf, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen. Dieser Anspruch besteht\nunabhängig davon, welcher äusseren Form sich der Staat für seine Handlungsweise\nbedient (E. Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der\nkantonalen Gesetzgebung, in: ZBl 107/2006, S. 94, vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2, GVP\n2007 Nr. 3 E. 4.1.3, vgl. M. Müller, Grenzsituation in der Verwaltungsrechtspflege, in:\nZBl 120/2019, S. 316: Systemkritik). Der Bundesgesetzgeber hat diese Garantie in Art.\n25a VwVG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung kann bei Vorliegen eines Realaktes,\nwelcher sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Rechte und Pflichten\nberührt, jeder, der ein schutzwürdiges Interesse hat, eine Verfügung verlangen.\nGemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG finden lediglich einige enumerierte Artikel des VwVG, nicht\naber Art. 25a VwVG, Anwendung auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen. Die\nKantone haben aber zumindest einen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV\ngenügenden Rechtsschutz gegen Realakte zu gewährleisten (vgl. E. Riva, Neue\nbundesgerichtliche Regelung des Rechtsschutzes gegen Realakte: Überlegungen zu\nArt. 25a VwVG, in: SJZ 103/2007, S. 340, Weber/Kunz-Notter, in: in: Auer/Müller/\nSchindler [Hrsg.], Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2.\nAuflage 2018, Rz. 19 zu Art. 25a VwVG). Massgebend ist demnach, ob ein individuelles\nRechtsschutzbedürfnis besteht, wobei die zum Ausschluss der Popularbeschwerde\nnotwendige Einengung des Anwendungsbereichs durch die weiteren in Art. 25a Abs. 1\nVwVG genannten Kriterien, das schutzwürdige Interesse und das Berührtsein in\nRechten oder Pflichten, erfolgen soll (BVGer A-2992/2017 vom 27. November 2018 E.\n6.1, vgl. BGE 144 II 233 E. 4.4).\n\n3.3. Unbestritten ist, dass dem Spital Linth als selbständiger öffentlich-rechtlicher\nAnstalt die staatliche Aufgabe der medizinischen Grundversorgung übertragen wurde.\nDie Geschäfte des Beschwerdeführers führt der Verwaltungsrat (Art. 5 Abs. 1 GSV in\nVerbindung mit Art. 9 SSV). Zu seinen Aufgaben zählt unter anderem der Erlass von\nöffentlich-rechtlichen Verfügungen (Art. 9 Abs. 2 lit. t SSV). Der Beschwerdeführer tritt\nsomit hoheitlich auf und ist gestützt auf die gesetzliche Grundlage formell befugt,\nVerfügungen zu erlassen. Mit dem Entscheid des Beschwerdeführers über den Betrieb\neiner Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie in Jona wird jedoch keine direkte\nRechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Beschwerdegegner oder anderen\nPrivaten festgelegt. Vielmehr handelt es sich beim Entscheid des Beschwerdeführers\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}