{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\n1.5. Mit Blick auf das in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehaltene Erfordernis des nicht\nwieder gutzumachenden Nachteils gilt es ebenfalls die verschiedenen Konstellationen\nbetreffend die Rückweisung zu unterscheiden. Wie bereits unter E. 1.3 betreffend die\nBindungswirkung ausgeführt, entsteht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil,\nwenn sich der Rückweisungsentscheid darin erschöpft, dass eine Frage ungenügend\nabgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche\nAnordnungen verbunden sind (BGE 140 V 283 E. 4.2, vgl. M. Bertschi, in: A. Griffel\n[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3.\nAufl. 2014, N 65 zu §19a).\n\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keinen nicht wieder\ngutzumachenden Nachteil geltend. Ein solcher kann auch nicht erkannt werden, da er\nlediglich angewiesen wird, auf das Gesuch einzutreten, jedoch keine verbindlichen\nAnweisungen enthält, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist (vgl.\nBGer 9C_732/2016 vom 23. November 2016). Auf die Beschwerde ist\ndementsprechend nicht einzutreten.\n\n2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen.\n\n2.1. Zu den Staatsaufgaben, welche weitgehend den Kantonen überlassen sind,\ngehört unter anderem das Gesundheitswesen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der\nVerfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) hat der Staat eine ausreichende\nGesundheitsversorgung zu gewährleisten. Gestützt auf diesen Artikel wurde das\nGesetz über die Spitalverbunde (sGS 320.2, GSV) erlassen, in welchem in Art. 1 Abs. 1\ngeregelt wird, dass der Kanton St. Gallen über vier Spitalverbunde verfügt. Der\nSpitalverbund ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 2 Abs. 2 GSV).\nEine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine betrieblich und wirtschaftlich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nautonome Organisationseinheit mit eigener Rechtpersönlichkeit. Sie wird durch ein\nformelles Gesetz errichtet (Nachtragsbotschaft und Entwürfe der Regierung vom 20.\nNovember 2001: Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden, Gesetz\nüber die Spitalverbunde, S. 6, nachfolgend: Nachtragsbotschaft, vgl. Tschannen/\nZimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §7 N. 14 f.). Nach Art. 1\nAbs. 1 lit. c des Statuts der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen (sGS 320.30, SSV)\nist das Spital Linth eine der vier öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener\nRechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwaltung (Handelsregistereintrag\nKanton St. Gallen CHE-108.903.521). Im Zusammenhang mit der Spitalreform setzte\nsich der Grosse Rat (heute: Kantonsrat) am 8. Mai 2001 unter anderem mit der\nRechtsform der Spitalverbunde auseinander und formulierte das Ziel, den Organen der\nSpitalverbunde im Organisationsbereich weitestgehende Autonomie zu gewähren.\nUnternehmensstrategische und operative Führung sind Sache der Spitalverbunde\n(Nachtragsbotschaft, S. 7). Die Regierung konkretisiert die Aufgaben des\nSpitalverbundes im Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag kann das Leistungsangebot\nan Spitalstandorten vorgeben (Art. 4 GSV). Nach Art. 5 Abs. 1 GSV wählt die Regierung\neinen Verwaltungsrat, der für die vier Spitalverbunde zuständig ist. Der Verwaltungsrat\nregelt Organisation, Sitz und Firma des Spitalverbunds durch Statut und führt die\nGeschäfte des Spitalverbundes, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat\n(Art. 6 GSV). Er operiert als unternehmensstrategisches Organ (Nachtragsbotschaft,\nS. 8). Die Aufgaben des Verwaltungsrates werden in Art. 9 SSV genauer definiert. Unter\nanderem obliegt ihm die Sicherstellung der Umsetzung des erteilten Leistungsauftrags\nund der Entscheid über das Leistungsangebot der Spitalstandorte (Art. 9 Abs. 2 lit. c\nSSV). Wie die Aufgaben umgesetzt werden, bestimmt demnach der Verwaltungsrat des\nSpitalverbundes (Nachtragsbotschaft, S. 3).\n\n2.2. Die Praxis am Bühlpark wurde Mitte des Jahres 2017 eröffnet (Geschäftsbericht\ndes Spitals Linth des Jahres 2017, https://www.spital-linth.ch unter: Über uns/\nGeschäftsleitung und Organisation, https://praxisbuehlpark.ch/). Von den Parteien\nunbestritten ist, dass es sich beim Betrieb der Praxis am Bühlpark in Jona, in welcher\nunter anderem Physiotherapie angeboten wird, um ein Leistungsangebot des Spitals\nLinth handelt. Über das Leistungsangebot kann der Verwaltungsrat gestützt auf Art. 9\nAbs. 2 lit. c SSV entscheiden. Der Beschwerdegegner verlangt, der Entscheid des\nVerwaltungsrates sei ihm in Form einer Verfügung zu eröffnen. Der Beschwerdeführer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsah kein besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdegegners am Erlass der\nVerfügung; hingegen bejahte die Vorinstanz ein solches. Strittig ist damit, ob der\nBeschwerdegegner legitimiert ist, den Erlass einer Verfügung durch den\nBeschwerdeführer zu verlangen.\n\n3. Vorab ist die Rechtsnatur des vom Beschwerdeführer zu fällenden Entscheids über\nsein Leistungsangebot näher zu bestimmen.\n\n"}