{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\n1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerde wurde mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Eingang Entscheid der\nVorinstanz: 1. Oktober 2018) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der\nErgänzung vom 14. November 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\n\n1.2. Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung der\nBeschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des\nEntscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Das Gemeinwesen und ihnen\ngleich gestellte Körperschaften sind zur Beschwerde befugt, wenn sie durch eine\nVerfügung oder einen Entscheid in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind wie\neine Privatperson, d.h. wenn sie Adressat einer Verfügung und durch diese beschwert\nsind, oder wenn sie wie private Dritte eine besondere Beziehungsnähe zum\nStreitgegenstand aufweisen. Vorausgesetzt ist somit, dass das Gemeinwesen ein\neigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung dartut (Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 445 f.). Im\nRahmen der vorliegend strittigen Konkurrentenbeschwerde ist der Beschwerdeführer\nwie ein Privater direkt als Konkurrent betroffen. Ihm muss wie einem Privaten – im\numgekehrten Fall dem Beschwerdegegner – die Ergreifung des Rechtsmittels\noffenstehen. Damit weist er vorliegend eine besondere Beziehungsnähe zum\nStreitgegenstand auf und wird durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in\nseinen Interessen berührt. Er ist daher zur Anfechtung des Rekursentscheids\nlegitimiert. Ob dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis auch nach Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP zustehen würde, kann bei diesem Ergebnis\noffenbleiben.\n\n1.3. Weiter zu prüfen ist, ob der Entscheid der Vorinstanz selbständig anfechtbar ist\nund damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Vorinstanz prüfte, ob der\nBeschwerdegegner legitimiert ist, vom Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung\nzu verlangen, und gestand ihm die Legitimation als direkten Konkurrenten zu. Sie\nverpflichtete damit den Beschwerdeführer zum Eintreten auf das Gesuch und zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndessen materieller Prüfung. Bei einem solchen Rückweisungsentscheid stellt sich die\nFrage nach der Bindungswirkung. Auf Grund dieser Bindungswirkung wird ein\nRückweisungsentscheid insoweit als Endentscheid betrachtet, als er die im Verfahren\naufgeworfenen Streitfragen entscheidet und verbindliche Weisungen für die\nNeubeurteilung erlässt. Ein Rückweisungsentscheid ist aber dann als\nZwischenentscheid zu betrachten, wenn die Angelegenheit zu neuer Entscheidung\nzurückgewiesen wird, ohne dass bestimmte Streitfragen abschliessend entschieden\nwerden und der Vorinstanz für ihren Entscheid eine gewisse Entscheidungsfreiheit\nbleibt (Cavelti/Vögeli,, a.a.O., Rz. 1036).\n\nIm vorliegenden Fall beschränkt sich der Rückweisungsentscheid auf das Bejahen der\nProzessvoraussetzung (Legitimation) des Beschwerdegegners. Eine materielle Prüfung\ndes Gesuchs des Beschwerdegegners vom 14. August 2017 wurde nicht\nvorgenommen und dem Beschwerdeführer steht es vorliegend offen, frei über die\nstrittigen Rechtsfragen zu entscheiden. Insofern handelt es sich vorliegend um einen\nZwischenentscheid, der zwar den Beschwerdeführer zum Erlass einer Verfügung\nanhält, jedoch in materieller Hinsicht betreffend die Prüfung des Gesuchs des\nBeschwerdeführers keine Bindungswirkung entfaltet.\n\n1.4. Das VRP sieht vor, dass gewisse Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar\nsind (zum Beispiel vorsorgliche Massnahmen, Vollstreckungsmassnahmen von\nVerwaltungsbehörden, einschliesslich der Androhung des Vollstreckungszwangs,\nVerfügungen über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, siehe Art.\n59 Abs. 2, Art. 59bis Abs. 3 und Art. 60 VRP). Für andere Zwischenverfügungen trifft\ndies indessen nicht zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 564 und 565). Auf Bundesebene\nbefasst sich Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) mit der Anfechtbarkeit von Vor- und\nZwischenentscheiden mit Beschwerde. Die Beschwerde gegen „andere selbständig\neröffnete Vor- und Zwischenentscheide“ ist insbesondere zulässig, wenn sie einen\nnicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der\nNachteil muss rechtlicher Natur sein. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten kann auch ein rein tatsächlicher Nachteil genügen, sofern es nicht nur\ndarum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern\n(Spühler/Aemisegger, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2013, N 14 ff. zu Art. 93 BGG). In solchen\nFällen muss – unter anderem unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Einheit des\nVerfahrens“ gemäss Art. 111 BGG – auf kantonaler Ebene letztinstanzlich ein oberes\nkantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG über eine Zwischenverfügung\nentscheiden, auch wenn das kantonale Verfahrensgesetz dies nicht vorsieht resp.\nausschliesst (BGE 137 II 30 E. 2.2.1, vgl. GVP 2012 Nr. 44 E. 1.1).\n\n"}