{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-227_2019-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4988&type=1563347022&cHash=8c75dc8956d4c1ffe8b613f0bdc9da38", "Checksum": "e14a78bc42798f08139b8dac0610bc84"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:56:40", "Checksum": "27ad249e236f45f2f7a73d64ed563fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2019 B 2018/227\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/227\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 19.08.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 19.08.2019\nNichteintreten auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid. Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. Zwischenverfügungen sind anfechtbar,\nwenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.\nEinen solchen Nachteil machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Durch\nden Entscheid der Vorinstanz wurde er lediglich angewiesen, auf das\nGesuch des Beschwerdegegners einzutreten. Jedoch enthielt dieser\nEntscheid keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise der Fall\nmateriellrechtlich zu behandeln ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch\nabzuweisen. Abgrenzung Verfügung/Realakt, Rechtsweggarantie.\nLegitimation Dritter, eine Verfügung zu verlangen.\nKonkurrentenbeschwerde. Vgl. auch Urteil B 2018/225 vom 29.08.2019\n(Verwaltungsgericht, B 2018/227).\n\nEntscheid vom 19. August 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nSpitalverbund Spital Linth, vertreten durch den Verwaltungsrat der Spitalverbunde\ndes Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Scheiwiler & Partner\nRechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nZ.__, Physiotherapie Z.__, Werkstrasse 2, 8645 Jona,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Prof. Dr. Tomas Poledna und/oder Dr. iur. Ralph Trümpler, Poledna RC,\nLimmatquai 58, Postfach, 8001 Zürich,\n\nGegenstand\n\nBetrieb einer Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie durch das Spital Linth\n(Gesuch um eine anfechtbare Anordnung)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\na. Das Spital Linth eröffnete Mitte des Jahres 2017 eine Praxis für Sportmedizin und\nPhysiotherapie in Rapperswil-Jona (Praxis am Bühlpark). Diese Praxis ist betrieblicher\nTeil des Spitals Linth. Per 1. September 2017 übernahm das Spital Linth die\nHausarztpraxis B.__ von Dr. med. A.__ in Uznach. Die Arztpraxis B.__ AG wird als\nTochtergesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft geführt und ist nicht in die\nOrganisation des Spitals Linth eingegliedert. Z.__ ist in Jona als Physiotherapeut tätig.\nVertreten durch seine Rechtsanwälte ersuchte er den Verwaltungsrat der\nSpitalverbunde des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 14. August 2017 um Erlass\neiner anfechtbaren Verfügung hinsichtlich die Erweiterung des Leistungsangebots des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSpitalstandortes des Spitals Linth mit der Eröffnung und dem Betrieb einer\nHausarztpraxis in Uznach (Ziff. 1/a) und der Praxis am Bühlpark (Sportmedizin und\nPhysiotherapie) in Rapperswil-Jona (Ziff. 1/b). Er beantragte, dass dem Spital Linth\ndiese Erweiterungen ihres Leistungsangebots zu verbieten seien (Ziff. 2).\n\nb. Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat der Verwaltungsrat der Spitalverbunde\ndes Kantons St. Gallen nicht auf das Gesuch ein. Er entschied, dass Z.__ kein\nbesonders schützenswertes Interesse am Erlass der beantragten Verfügung habe. Den\ngegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Gesundheitsdepartement mit\nEntscheid vom 28. September 2018 teilweise gut und entschied, dass die Ziff. 2 des\nDispositivs des Verwaltungsratsentscheids neu wie folgt zu fassen sei: Auf Ziff. 1/a, 1/b\n(soweit diese auf die Sportarztpraxis am Bühlpark Bezug nehme) und insoweit auf Ziff.\n2 der mit Gesuch vom 14. August 2017 gestellten Anträge von Z.__ werde nicht\neingetreten. Der Entscheid des Verwaltungsrats der Spitalverbunde des Kantons St.\nGallen werde zur materiellen Prüfung der Ziff. 1/b (soweit diese auf die\nPhysiotherapiepraxis am Bühlpark Bezug nehme) und insoweit der Ziff. 2 im Sinne der\nErwägungen an den Verwaltungsrat zurückgewiesen.\n\nB. Der Spitalverbund Spital Linth (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 12.\nOktober 2018 und Ergänzung vom 14. November 2018 durch seinen Rechtsvertreter\nBeschwerde gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements (Vorinstanz) beim\nVerwaltungsgericht. Er beantragte, Ziff. 1, 2 und 4 des Entscheides der Vorinstanz\nseien aufzuheben und Ziff. 2 seines Entscheides vom 14. September 2017 zu\nbestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der\nBeschwerde und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen. Z.__ (Beschwerdegegner)\nliess sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 durch seine Rechtsvertreter vernehmen\nund stellte die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie\nabzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.\n\n"}