1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Vorinstanz vom 28. September 2018 wird insoweit aufgehoben, als die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird zum Entscheid über die Anträge des Beschwerdeführers vom 14. August 2017 Ziff. 1 lit b und Ziff. 2, soweit diese auf die Praxis am Bühlpark im Bereich Sportmedizin Bezug nehmen, in Form einer anfechtbaren Verfügung. 2.