8.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht mehrheitlich durchgedrungen ist, hat er sowohl im Beschwerde- als auch im Rekursverfahren keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP, R. Hirt, a.a.O., S. 183f.). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: