8.2. Bei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, a.a.O., S. 103). Im Rekursverfahren wurden dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von CHF 1'000 auferlegt. Entsprechend der Kostenregelung im Beschwerdeverfahren sind auch diese Kosten vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner je hälftig zu tragen.