222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 750 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet; CHF 750 werden ihm zurückerstattet. Beim Beschwerdegegner ist ein Kostenanteil von © Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 750 zu erheben. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung nicht zu verzichten.