Vorinstanz vom 28. September 2018 ist insoweit aufzuheben, als die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist zum Entscheid über die Anträge des Beschwerdeführers vom 14. August 2017 Ziff. 1 lit b und Ziff. 2, soweit diese auf die Praxis am Bühlpark im Bereich Sportmedizin Bezug nehmen, in Form einer anfechtbaren Verfügung. 8.