7. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Hausarzt zwar dasselbe Leistungsangebot wie die Hausarztpraxis B.__ AG erbringt, jedoch aufgrund der geografischen Distanz von Jona zu Uznach nicht denselben Markt bedient, und damit nicht als Konkurrent gilt. Hingegen besteht eine Konkurrenzsituation zwischen dem Beschwerdeführer und der Praxis am Bühlpark im Bereich der Sportmedizin, da in diesem Bereich dieselben Leistungen im selben Ort auf demselben Markt angeboten werden. Die Praxis am Bühlpark ist betrieblicher Teil des Spitals Linth, womit sie nicht als irgendein anderer privater Konkurrent auf den Markt tritt.