423 zur Beschwerdelegitimation Dritter bzw. Konkurrenten mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) unterscheidet zwischen einem Adressaten einer Verfügung, welcher dadurch direkt berechtigt oder verpflichtet wird, und einem Drittbetroffenen (vgl. zum Ganzen auch J. Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 11 ff. zu Art. 48 VwVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Drittbetroffener und kann gegebenenfalls in seiner Eigenschaft als Konkurrent des Beschwerdegegners eine Legitimation zum Erlass einer Verfügung ableiten. Diese