6.1. Dementsprechend bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Bereich der Sportmedizin eine Konkurrentenbeschwerde gegen die Praxis am Bühlpark erheben könnte. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht wird das Prozessrecht nicht überdehnt, wenn die in der Praxis und Lehre entwickelten Grundsätze zur sogenannten "Konkurrentenbeschwerde" zur Anwendung gelangen. Sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.3 und 1.2.4: Private gegen staatlichen Monopolisten, nicht publiziert in: BGE 138 I 378 "Glarnersach") als auch die kantonale Praxis (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 423 zur Beschwerdelegitimation