"Hausarzt" lässt sich daher nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht im Bereich Sportmedizin tätig ist. Unter Beachtung dieser Ausführungen erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz als nicht haltbar, und die Praxis am Bühlpark hat, zumindest im Bereich Sportmedizin, als Konkurrent des Beschwerdeführers zu gelten.