Die enge Definition wird in der Lehre allerdings kritisiert und es wird vorgeschlagen, dass für die Bejahung des Konkurrenzverhältnisses die objektive und subjektive Austauschbarkeit der infrage stehenden Güter und Leistungen massgebend ist. Nicht entscheidend ist somit die Zugehörigkeit zur gleichen Branche oder dass die Konkurrenten in der Breite ein völlig übereinstimmendes Angebot aufweisen und exakt den gleichen Kundenkreis ansprechen (ausführlicher K. Vallender, in: B. Ehrenzeller u.w. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 32 zu Art. 27 BV).