5.3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten nach Art. 27 BV gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für sogenannte direkte Konkurrenten. Als solche gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b). Die enge Definition wird in der Lehre allerdings kritisiert und es wird vorgeschlagen, dass für die Bejahung des Konkurrenzverhältnisses die objektive und subjektive Austauschbarkeit der infrage stehenden Güter und Leistungen massgebend ist.